TVöD: „Selbstständige Leistungen“ richtig verstehen – und sauber nachweisen
Das meistmissverstandene Merkmal
Wer Eingruppierungen im kommunalen Bereich bewertet oder eine Höhergruppierung durchsetzen will, stößt ab der Entgeltgruppe 7 regelmäßig auf dasselbe Nadelöhr: das Tätigkeitsmerkmal „selbstständige Leistungen“. Im TVöD des Bundes sowie des VKA wird dieses in unterschiedlich hohem Zeitmaß gefordert. Ab der Entgeltgruppe 9a zu 50%.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.08.2025 – 4 AZR 305/24 erneut sehr klar herausgearbeitet, was darunter tariflich zu verstehen ist – und welche typischen Denkfehler in der Praxis zu falschen Ergebnissen führen.
1. Der häufigste Fehler: „Selbstständige Leistungen“ = „selbstständig arbeiten“
In vielen Stellenbewertungen (und erst recht in internen Diskussionen) wird „selbstständig“ alltagssprachlich gelesen: „Die Person arbeitet ohne direkte Aufsicht“ oder „sie ist organisatorisch eigenständig“. Das BAG betont: Genau das ist nicht der Maßstab.
„Selbstständige Leistungen“ im Tarifsinn verlangen vielmehr ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.
Wichtig: Dienstanweisungen, Vorgaben, Kontrollstrukturen oder Berichtslinien schließen das Merkmal nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob und wo Beschäftigte fachlich-inhaltliche Beurteilungs- und Abwägungsentscheidungen treffen müssen.
2. Was zählt wirklich? Beurteilungsspielräume im „Ergebnisweg“
Tariflich relevant sind vor allem Konstellationen, in denen die Tätigkeit nicht durch starre Wenn-Dann-Regeln „durchprogrammiert“ ist, sondern die Person – innerhalb rechtlicher Leitplanken – wertend entscheidet, wie ein Ergebnis zu erarbeiten ist.
Typische Indizien für „selbstständige Leistungen“ (je nach Aufgabenbereich):
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (z. B. „erheblich“, „zumutbar“, „geeignet“, „öffentliches Interesse“)
Ermessens- / Beurteilungsspielräume (z. B. Auswahl, Intensität, Reihenfolge von Maßnahmen)
Verhältnismäßigkeits- und Opportunitätserwägungen
Fallbezogene Würdigung statt bloßer Routine-Abarbeitung
Das BAG ordnet „selbstständige Leistungen“ damit inhaltlich klar als qualitatives Merkmal ein: Es geht um die geistige Durchdringung und die fachliche Gestaltung des Ergebnisses – nicht um organisatorische Autonomie.
3. „Rechtserhebliches Ausmaß“: Es muss die Tätigkeit prägen – nicht jede Minute
Ein weiterer Klassiker: Beschäftigte scheitern (oder Arbeitgeber wiegen sich zu früh in Sicherheit), weil der „hochwertige“ Anteil nicht minutiös dominiert.
Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass jede Arbeitsminute „selbstständig“ im Tarifsinn ist. Aber: Die selbstständigen Leistungen müssen in rechtserheblichem Ausmaß anfallen und die Tätigkeit prägen.
Praktisch bedeutet das: Es reicht nicht, irgendwo in der Stellenbeschreibung eine „Bewertung“ zu erwähnen. Umgekehrt genügt es auch nicht, pauschal auf „Standardfälle“ zu verweisen, wenn in relevanten Arbeitsvorgängen regelmäßig echte Abwägungsentscheidungen stattfinden.
4. Der Dreh- und Angelpunkt in der Praxis: Arbeitsvorgänge sauber schneiden
Bei EG-9a-Streitigkeiten entscheidet häufig nicht die juristische Theorie, sondern die handwerkliche Frage: Wie sind die Arbeitsvorgänge gebildet?
Zu grob geschnitten („Allgemeine Sachbearbeitung“, „Außendienst“) → die wertende Arbeit verschwimmt in Routineanteilen.
Zu kleinteilig → es fehlen prägende Arbeitsvorgänge, die das Merkmal tragen.
Wer tariflich sauber arbeiten will, beschreibt Arbeitsvorgänge so, dass erkennbar ist:
Was ist das Arbeitsergebnis?
Welche fachliche Bewertung/Abwägung ist zwingend nötig, um dieses Ergebnis zu erreichen?
Welche Entscheidungsspielräume bestehen dabei tatsächlich?
5. Kurz-Checkliste EG 9a: „Selbstständige Leistungen“ (AG-Sicht vs. Beschäftigten-Sicht)
A) Einstieg: Was prüfen wir überhaupt?
AG-Sicht: Gibt es klare Vorgaben, Standards, Kontrollen? (Achtung: kein Automatismus gegen EG 9a)
Beschäftigten-Sicht: Wo liegt der Ergebnisweg nicht im Schema, sondern in Abwägung und Bewertung?
B) Beurteilungsspielraum
AG-Sicht: Dominieren Standardfälle, feste Entscheidungsmatrizen, zwingende Maßnahmenfolgen?
Beschäftigten-Sicht: Werden unbestimmte Rechtsbegriffe angewandt, Verhältnismäßigkeit/Opportunität geprüft, Maßnahmen ausgewählt?
C) Routine vs. Qualität
AG-Sicht: Reine Datenerfassung, formalisierte Abläufe, „Abarbeiten“ ohne wertende Subsumtion?
Beschäftigten-Sicht: Eigenständige Fallwürdigung, Entscheidungsvorschläge, Begründungen, Abweichungen vom Standard.
D) Rechtserhebliches Gepräge
AG-Sicht: Ist das nur Ausnahme/Randthema – oder prägt es wesentliche Arbeitsvorgänge?
Beschäftigten-Sicht: Konkrete Fälle/Beispiele zeigen, dass die Abwägung regelmäßig erforderlich ist.
E) Nachweis/Indizien
AG-Sicht: SOPs, Vier-Augen-Pflichten, Standardtexte, Freigabeprozesse dokumentieren.
Beschäftigten-Sicht: Vermerke, Begründungen, Maßnahmeauswahl, Abweichungsfälle, Rückfragen anderer Stellen („bitte Bewertung/Entscheidung“) sammeln.
6. Was bedeutet das für Kommunen, Behörden und Beschäftigte?
Für Arbeitgeber (öffentlicher Dienst)
Stellenbewertungen müssen das Merkmal „selbstständige Leistungen“ inhaltlich prüfen, nicht organisatorisch.
Standardisierung (Checklisten, Tools, Freigaben) kann das Merkmal tatsächlich reduzieren – muss aber real gelebt werden.
Unsaubere Arbeitsvorgänge erzeugen unnötige Risiken im Streitfall.
Für Beschäftigte
Entscheidend ist die Frage: Wo muss ich fachlich abwägen und Entscheidungen begründen?
Wer EG 9a beansprucht, braucht nicht „mehr Verantwortung“ im Bauchgefühl, sondern konkrete Arbeitsvorgänge mit Substanz.
Beispiele schlagen Behauptungen: 5–10 typische Fallkonstellationen mit kurzer Darstellung von Bewertung/Entscheidung/Begründung sind oft Gold wert.
7. Fazit
Das BAG bestätigt: „Selbstständige Leistungen“ sind keine Frage der Hierarchie, sondern der fachlichen Entscheidungsqualität. Wer EG 9a prüft, muss die geistige Durchdringung, den Beurteilungsspielraum und das rechtserhebliche Gepräge in den Arbeitsvorgängen sichtbar machen.