Kündigung & Kündigungsschutz
Prüfung der Wirksamkeit, Klagefrist (§ 4 KSchG: 3 Wochen), Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
Spezialisiert auf individuelles Arbeitsrecht und Tarifrecht im öffentlichen Dienst — für Arbeitnehmer, Behörden und Personalvermittler. Mit Sitz in Bonn sind wir deutschlandweit tätig.
Wir vertreten Arbeitnehmer bei Kündigungsschutz und Abfindungsverhandlungen, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei Eingruppierung und Konkurrentenklage, Arbeitgeber und Behörden bei Stellenbewertung und Mitbestimmung sowie Personalvermittler bei Vertrags- und Honorarfragen.
Beratung und gerichtliche Vertretung bei Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Eingruppierung nach TVöD / TV-L, Stufenzuordnung, Zulagen, Arbeitszeugnis und arbeitsrechtlichen Konflikten.
Leistungen ansehenRechtssichere Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, Stellenbewertung, Auswahlverfahren, Kündigungen im öffentlichen Dienst, Personalvertretung und Mitbestimmung — strategisch begleitet.
Leistungen ansehenVertragsgestaltung, AGB-Kontrolle, Durchsetzung und Abwehr von Vermittlungshonoraren, B2B-Streitigkeiten und Grundsatzfragen des Personalvermittlungsrechts.
Leistungen ansehenKündigung, Aufhebungsvertrag, Abmahnung: Im Arbeitsrecht zählt jeder Tag. Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Schnelle fachanwaltliche Einschätzung schafft Klarheit — und schützt Ihre Position.
Prüfung der Wirksamkeit, Klagefrist (§ 4 KSchG: 3 Wochen), Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
Verhandlung und Prüfung von Aufhebungsverträgen — einschließlich Abfindung, Freistellung und Zeugnisregelung.
Strategische Beratung zu Abfindungshöhe, steuerlicher Behandlung und Verhandlungsposition.
Gegenwehr gegen unberechtigte Abmahnungen — Entfernung aus der Personalakte, rechtliche Einordnung.
Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis, Beurteilung von Zeugnisformulierungen und Klage auf Zeugnisberichtigung.
Lohn und Gehalt, Arbeitsvertragsprüfung, Fortbildungskosten, Betriebsübergang (§ 613a BGB) und weitere Themen.
Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes ist ein eigenes Rechtsgebiet mit eigener Dogmatik. TVöD (Bund, VKA), TV-L, TV-H: Eingruppierung nach Entgeltordnung, Stufenzuordnung, tarifliche Ausschlussfristen, Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG. Die Kanzlei arbeitet ausschließlich bundesweit in diesem Feld.
Prüfung der Tätigkeitsmerkmale, Arbeitsvorgänge und Heraushebungsmerkmale — von EG 3 bis EG 15. Klage auf höhere Eingruppierung.
Stufenzuordnung bei Einstellung und Höherstufung, tarifliche Zulagen, Ausschlussfristen nach § 37 TVöD.
Besonderer Kündigungsschutz nach § 34 TVöD, außerordentliche Kündigung, Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
Anspruch auf qualifiziertes Dienstzeugnis im öffentlichen Dienst — Prüfung, Formulierung, Berichtigung.
Rechtmäßigkeit von Versetzungsmaßnahmen, Direktionsrecht des Arbeitgebers, Mitbestimmung des Personalrats.
Beförderungskonkurrenz nach Art. 33 Abs. 2 GG — Eilrechtsschutz, einstweilige Verfügung, Bestenauslese.
Behörden, Kommunen, öffentliche Unternehmen und private Arbeitgeber werden bei Stellenbewertung, Auswahlverfahren, Kündigungsverfahren und Personalvertretungsrecht beraten. Strategische Begleitung vor der Entscheidung — nicht erst im Prozess.
Tarifgerechte Stellenbewertung nach TVöD und TV-L — Eingruppierungsgutachten und Beratung für Personalstellen.
Rechtssichere Gestaltung von Stellenbesetzungsverfahren — Dokumentation, Anforderungsprofile, Konkurrentenschutz.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung, Mitwirkung des Personalrats, Beteiligungsverfahren nach PersVG.
Mitbestimmung, Mitwirkung und Informationsrechte des Personalrats — Beratung für Dienststellen und Personalvertretungen.
Praxisorientierte Schulungen zu Eingruppierung, Tarifrecht und Arbeitsrecht für Führungskräfte und Personalräte.
Eingruppierungsstreitigkeiten, Direktionsrecht, Probezeitkündigung und weitere arbeitgeberseitige Beratung.
Personalvermittlung, Executive Search, Direktansprache: Die rechtliche Basis liegt im Vertrag. Rahmenverträge, AGB, Provisionsregelungen und Abwerbeverbote erfordern präzise Gestaltung — und bei Streit um das Honorar eine fachlich versierte Vertretung.
Gestaltung und Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rahmenverträgen und Einzelaufträgen für Personalvermittler.
Durchsetzung und Abwehr von Honoraransprüchen — Kausalität, Provisionsfälligkeit, Verjährung und Klage.
Datenschutz in der Personalvermittlung, Wettbewerbsrecht, Abwerbungsverbote und sonstige Fragen des Vermittlungsrechts.
Kanzlei Bürgler ist eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Bonn. Der Schwerpunkt liegt auf dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes — einem Rechtsgebiet, das tiefe Kenntnisse der Tarifstrukturen, der Rechtsprechung des BAG und der verwaltungsrechtlichen Besonderheiten erfordert.
Die Kanzlei arbeitet bundesweit, berät auf Augenhöhe und legt Wert auf klare Kommunikation statt juristischem Fachjargon.
Simon Bürgler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Personalvermittler in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts — mit einem klaren Schwerpunkt im öffentlichen Dienst und im Tarifrecht.
Neben der anwaltlichen Tätigkeit publiziert er regelmäßig in Fachzeitschriften zu Fragen des öffentlichen Arbeits- und Tarifrechts. Die Verbindung von Beratungspraxis und wissenschaftlicher Auseinandersetzung ist ein Merkmal seiner Arbeit.
Ich kann die Kanzlei Bürgler uneingeschränkt empfehlen – insbesondere für anspruchsvolle arbeits- und tarifrechtliche Fragestellungen im öffentlichen Dienst.
Mandantinnen und Mandanten bewerten die Arbeit der Kanzlei auf der unabhängigen Bewertungsplattform ProvenExpert mit durchschnittlich 4,9 von 5 Sternen. Grundlage sind verifizierte Rückmeldungen zu Fachkompetenz, Kommunikation und Ergebnisqualität.
Ausgewählte Beiträge zu aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Praxis — mit einem Schwerpunkt auf dem öffentlichen Dienst.
Die tarifliche Bewertung von IT-Tätigkeiten im Bundesdienst folgt eigenen Regeln. Wer im IT-Bereich arbeitet, wird nicht automatisch nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Verwaltungsdienstes beurteilt. Vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob Teil III Abschnitt 24 der Entgeltordnung Bund einschlägig ist. Genau an dieser Stelle beginnt in der Praxis häufig die eigentliche Auseinandersetzung. Die IT-Merkmale sind bewusst abstrakt gehalten. Sie knüpfen nicht an bestimmte Produkte, Systemnamen oder einzelne Technologien an, sondern an allgemeine, zukunftsoffene Tätigkeitsmerkmale. Deshalb genügt es nicht, auf die Überschrift der Stelle oder den organisatorischen Zuschnitt zu schauen. Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeit tariflich übertragen ist und welches Gepräge diese Tätigkeit tatsächlich hat.
WeiterlesenWer Eingruppierungen im kommunalen Bereich bewertet oder eine Höhergruppierung durchsetzen will, stößt ab der Entgeltgruppe 7 regelmäßig auf dasselbe Nadelöhr: das Tätigkeitsmerkmal „selbstständige Leistungen“. Im TVöD des Bundes sowie des VKA wird dieses in unterschiedlich hohem Zeitmaß gefordert. Ab der Entgeltgruppe 9a zu 50%. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.08.2025 – 4 AZR 305/24 erneut sehr klar herausgearbeitet, was darunter tariflich zu verstehen ist – und welche typischen Denkfehler in der Praxis zu falschen Ergebnissen führen.
WeiterlesenDie Zeiten, in denen als Arbeitgeber getrost auf ein Zeiterfassungssystem „verzichten“ konnten, weil das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) keine ausdrückliche Pflicht zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeiten enthält, sind vorbei. Behörden beginnen bereits, Bußgelder und Anordnungen wegen fehlender Arbeitszeiterfassung durchzusetzen – und Verwaltungsgerichte bestätigen diese Praxis.
WeiterlesenEine sachliche Ersteinschätzung ist die Grundlage jeder guten Beratung. Vereinbaren Sie einen persönlichen oder digitalen Termin — oder senden Sie Ihre Unterlagen vorab per E-Mail.
Zur Kontaktseite