Honoraransprüche von Personalvermittlern und Personalberatern

Zwei Personen in einem Besprechungsraum betrachten Laptops auf einem Tisch.

Die erfolgreiche Durchsetzung von Honoraransprüchen setzt zumeist eine rechtliche Überprüfung der vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche voraus. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrungen und Expertise im Personalvermittlungsrecht gehört die erfolgreiche außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung des Vermittlungshonorars zu unserem täglichen Geschäft.

Gerne besprechen wir mit Ihnen in einem ersten Telefonat die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall.

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Die Durchsetzung von Vermittlungshonoraren ist ein wichtiger Aspekt im Geschäft von Personalvermittlern und -agenturen. Diese Honorare werden in der Regel fällig, wenn ein vermitteltes Arbeitsverhältnis zustande kommt. Doch nicht immer werden diese Honorare auch tatsächlich bezahlt. Was können Personalvermittler in diesem Fall tun?

Zunächst sollten Personalvermittler sicherstellen, dass ihre Verträge mit den Kunden klar und eindeutig sind. Hierbei ist es wichtig, die Honorarbedingungen klar zu formulieren und die Unterschrift des Kunden einzuholen. So lässt sich im Streitfall leichter nachweisen, dass ein Anspruch auf Zahlung der Vermittlungshonorare besteht.

Wenn der Kunde dennoch nicht bereit ist, das Honorar zu zahlen, sollten Personalvermittler rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Hierbei ist es ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann den Fall prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Honorar einzufordern. Hierzu können außergerichtliche Verhandlungen, aber auch gerichtliche Schritte wie Klagen oder ein Mahnverfahren gehören.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Personalvermittler ihre Ansprüche nicht einfach aufgeben, sondern konsequent verfolgen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass das eigene Geschäft auf einer soliden Basis steht und die Vermittlungshonorare auch tatsächlich gezahlt werden.

Fazit: Die Durchsetzung von Vermittlungshonoraren kann eine Herausforderung darstellen, ist aber notwendig, um das eigene Geschäft zu schützen und die eigene Arbeit angemessen zu vergüten. Personalvermittler sollten daher ihre Verträge klar und eindeutig formulieren und bei Zahlungsverweigerung rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Hierbei kann ein Anwalt helfen, der sich auf das Thema spezialisiert hat.

Erstrittene Urteile der Kanzlei BÜRGLER

Die Rechtsanwaltskanzlei Bürgler hat für ihre Mandanten bereits deutschlandweit erfolgreiche Entscheidungen vor Gericht durchgesetzt.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht München I (Urteil vom 5. April 2024, Az. 6 O 2410/23) entschieden, dass ein Unternehmen zur Zahlung eines Personalvermittlungshonorars in Höhe von mehr als 22.000,00 Euro Euro an einen Personalberater verpflichtet ist. Dieses Urteil ist besonders relevant für die Bereiche Personalvermittlung und Maklerprovision, da es wichtige Aspekte der Vertragsauslegung und der Verpflichtungen aus Vermittlungsverträgen beleuchtet.

Hintergrund des Falls: Das klagende Personalvermittlungsunternehmen, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bürgler aus Augsburg, schloss mit der Beklagten einen Personalvermittlungsvertrag. Gemäß diesem Vertrag sollte die Klägerin eine geeignete Person für die Buchhaltungsabteilung der Beklagten suchen. Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass die Klägerin im Falle eines erfolgreichen Abschlusses eines Arbeitsvertrages ein Honorar von 33% des Jahreszielgehaltes der vermittelten Person erhalten würde.

Entwicklung und Streitpunkte: Der Personalberater präsentierte daraufhin mehrere Kandidatenprofile, woraufhin eine Kandidatin letztlich einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten unterzeichnete. Dieser Vertrag sah ein monatliches Bruttogehalt von rund 4.800,00 Euro vor, wodurch sich das Honorar der Klägerin auf mehr als 22.000,00 Euro summierte. Die Beklagte zahlte jedoch nicht, woraufhin die Klägerin mehrfach außergerichtlich zur Zahlung aufforderte, letztlich jedoch erfolglos blieb.

Die Beklagte argumentierte, dass die Unterzeichnung des Personalvermittlungsvertrages durch ihre Mitarbeiterin ohne entsprechende Befugnis erfolgt sei und die vermittelte Kandidatin vor Arbeitsantritt den Vertrag gekündigt habe. Daher sei kein Honorar geschuldet oder dieses zumindest zu reduzieren.

Gerichtsentscheidung: Das Gericht entschied vollkommen zugunsten des Personalvermittlungsunternehmens. Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung waren:

  1. Wirksamer Vertragsabschluss: Das Gericht erkannte die Wirksamkeit des Personalvermittlungsvertrags an, da die Mitarbeiterin der Beklagten ausreichend bevollmächtigt war, diesen Vertrag zu unterzeichnen.

  2. Fälligkeit des Honorars: Die Honoraransprüche der Klägerin wurden durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ausgelöst, unabhängig davon, dass die Kandidatin vor Arbeitsantritt kündigte.

  3. Nachbesetzungsklausel: Das Gericht stellte fest, dass die im Vertrag enthaltene Nachbesetzungsklausel auch für Kündigungen vor Arbeitsantritt gilt. Da die Beklagte Nachbesetzungsbemühungen der Klägerin ablehnte, wurde sie so behandelt, als hätte es erfolgreiche Nachbesetzungsbemühungen gegeben.

  4. Verweigerung der Nachbesetzung: Die Beklagte wurde für die Verweigerung der Nachbesetzungsbemühungen der Klägerin zur Verantwortung gezogen, was zur vollständigen Anerkennung des Honoraranspruchs führte.

  5. Höhe des Honorars: Ein Vermittlungshonorar in Höhe von 33 Prozent erkannte das Gericht als marktüblich und angemessen an,

Fazit und rechtliche Bedeutung: Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit klarer vertraglicher Regelungen und die weitreichenden Konsequenzen bei der Ablehnung vertraglich vorgesehener Nachbesserungen. Es stellt sicher, dass Personalvermittlungsunternehmen ihre Ansprüche durchsetzen können, auch wenn der vermittelte Kandidat vor Arbeitsantritt kündigt, solange Nachbesetzungsbemühungen angeboten und abgelehnt werden.

Rechtsanwalt Simon Bürgler kommentierte: "Dieses Urteil ist ein bedeutender Erfolg für unsere Mandantin und stärkt die Position von Personalvermittlern. Es zeigt, dass gut ausgearbeitete Verträge und die konsequente Verfolgung von Ansprüchen zum Erfolg führen können."

Für weitere Informationen oder rechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.