Tarifbeschäftigte — Stellenbesetzungsklage
Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes haben aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm. dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Die Klage geht vor das Arbeitsgericht — entweder als Stellenbesetzungsklage gegen die Wahl des Mitbewerbers oder als Schadensersatzklage, wenn die Stelle bereits vergeben ist.
- Zuständigkeit Arbeitsgericht
- Frist von 2 bzw. 4 Wochen beachten
- Bei Stellenvergabe oft nur noch Schadensersatz möglich