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Stellenbesetzung · Auswahlentscheidung · Bestenauslese

Bewerbung abgelehnt? Wir prüfen die Auswahl.

Im öffentlichen Dienst gilt das Prinzip der Bestenauslese — die Stelle muss an den am besten geeigneten Bewerber vergeben werden. Wer das Auswahlverfahren für fehlerhaft hält, hat zwei Wege — die Konkurrentenklage für Beamtinnen und Beamte oder die Stellenbesetzungsklage für Tarifbeschäftigte. In beiden Fällen kommt es auf schnelles und fundiertes Vorgehen an.

Frist beachten — bei Konkurrentenklagen läuft nach dem Abschluss bzw. Abbruch des Auswahlverfahren typischerweise nur eine Zwei- bzw. Vier-Wochen-Frist für den Eilantrag.

Erste Einschätzung in der Regel innerhalb von 24–48 Stunden.

Beamte oder Tarifbeschäftigte?

Zwei Wege — eine Zielsetzung

Die rechtlichen Instrumente unterscheiden sich grundlegend, obwohl das Anliegen ähnlich ist — eine fehlerhafte Auswahlentscheidung anzufechten. Der eine Weg führt vor das Verwaltungsgericht, der andere vor das Arbeitsgericht.

A

Tarifbeschäftigte — Stellenbesetzungsklage

Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes haben aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm. dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Die Klage geht vor das Arbeitsgericht — entweder als Stellenbesetzungsklage gegen die Wahl des Mitbewerbers oder als Schadensersatzklage, wenn die Stelle bereits vergeben ist.

  • Zuständigkeit Arbeitsgericht
  • Frist von 2 bzw. 4 Wochen beachten
  • Bei Stellenvergabe oft nur noch Schadensersatz möglich
B

Beamtinnen und Beamte — Konkurrentenklage

Die klassische Konkurrentenklage ist ein originär beamtenrechtliches Instrument. Vor der Ernennung des Mitbewerbers muss der unterlegene Bewerber die Konkurrentenmitteilung erhalten und kann einen Eilantrag nach § 123 VwGO stellen. Versäumt er dies, ist die Stelle endgültig verloren — eine Rückabwicklung der Ernennung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

  • Zuständigkeit Verwaltungsgericht
  • Konkurrentenmitteilung mit kurzer Frist (typisch zwei Wochen)
  • Eilantrag § 123 VwGO vor der Ernennung zwingend
Verfahrensablauf

Die drei Phasen einer Stellenbesetzung

Jede Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst durchläuft drei klar abgrenzbare Phasen. Wer rechtzeitig Einwände erhebt, hat Erfolgsaussichten — wer zu spät kommt, kann oft nur noch Schadensersatz fordern. Der entscheidende Zeitpunkt ist Phase 3.

Phase 1

Stellenausschreibung

Die Stelle wird intern oder öffentlich ausgeschrieben. Schon hier kann das Anforderungsprofil so zugeschnitten sein, dass nur ein bestimmter Bewerber in Frage kommt — eine sogenannte „Maßgeschneiderte Ausschreibung". Solche Ausschreibungen sind rechtlich angreifbar.

  • Anforderungsprofil muss sachlich begründbar sein
  • Diskriminierungsfreie Ausschreibung erforderlich
  • Erste Angriffspunkte oft schon im Wortlaut
Phase 2

Auswahlentscheidung

Der Dienstherr trifft seine Auswahl auf Grundlage von Bewerbungsunterlagen, dienstlichen Beurteilungen, Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern. Die Entscheidung muss auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beruhen — andere Kriterien sind unzulässig.

  • Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG
  • Auswahlvermerk muss Entscheidung dokumentieren
  • Personalrat muss beteiligt werden
Phase 3

Konkurrentenmitteilung — kritische Phase

Der unterlegene Bewerber wird informiert, dass ein anderer Bewerber ausgewählt wurde. Jetzt beginnt jetzt die kurze Frist für den Eilantrag. Wer hier zögert, verliert seine Rechte.

  • Beamte — Eilantrag § 123 VwGO binnen kurzer Frist
  • Tarifbeschäftigte — Einstweilige Verfügung
  • Akteneinsicht so früh wie möglich
Wer auf den Postausgang der Konkurrentenmitteilung wartet, ist oft schon zu spät. Anwaltliche Unterstützung sollte spätestens dann eingeschaltet werden, wenn das Auswahlverfahren absehbar ist.
Art. 33 Abs. 2 GG

Was Bestenauslese eigentlich bedeutet

Art. 33 Abs. 2 GG ist die zentrale Norm für jede Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst. Drei Kriterien — und nur diese drei — entscheiden über die Auswahl. Andere Erwägungen sind unzulässig und machen die Auswahlentscheidung angreifbar.

A

Eignung

Persönliche Voraussetzungen — körperliche, geistige und charakterliche Eignung für die konkrete Stelle. Hierzu zählen auch Verfassungstreue und gesundheitliche Eignung.

B

Befähigung

Erworbene Fähigkeiten — Ausbildung, Studium, formelle Qualifikationen, Lebenserfahrung. Maßgeblich ist die Befähigung im Hinblick auf das konkrete Anforderungsprofil der Stelle.

C

Fachliche Leistung

Bisher gezeigte Leistung in vergleichbaren Aufgaben — bei Beamten dokumentiert in der dienstlichen Beurteilung, bei Tarifbeschäftigten in Dienstzeugnissen, Zwischenzeugnissen und Bewertungen.

Häufige Angriffspunkte

Vier typische Fehler in Auswahlverfahren

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler — und genau diese sind die wichtigsten Angriffspunkte. Wir prüfen jede Auswahlentscheidung systematisch auf diese Schwachstellen.

1

Anforderungsprofil zugeschnitten

Das Anforderungsprofil enthält Kriterien, die genau auf einen bestimmten Bewerber passen — etwa eine sehr spezielle Vorerfahrung. Wenn diese Kriterien sachlich nicht zwingend sind, ist die Ausschreibung angreifbar.

  • Sachliche Notwendigkeit muss belegbar sein
  • „Konstitutive" und „beschreibende" Kriterien unterscheiden
  • Schon vor der Bewerbung Akteneinsicht erwägen
2

Beurteilung lückenhaft oder veraltet

Die der Auswahl zugrunde liegende dienstliche Beurteilung oder Bewertung ist nicht mehr aktuell, leidet an formellen Mängeln oder lässt wesentliche Tätigkeiten unerwähnt. Das macht die Auswahlentscheidung anfechtbar.

  • Aktualität der Beurteilung prüfen
  • Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung
  • Bei Tarif — Dienstzeugnis als Grundlage prüfen
3

Auswahlgespräch unfair

Das Auswahlgespräch wurde mit unterschiedlichen Fragen geführt, einzelne Bewerber hatten weniger Zeit, Gesprächsteilnehmer waren befangen oder die Bewertungsmaßstäbe wurden nicht offengelegt. All das sind Verfahrensfehler.

  • Gleiche Fragen für alle Bewerber erforderlich
  • Befangenheit der Auswahlkommission
  • Dokumentation des Gesprächs muss vollständig sein
4

Auswahlvermerk unzureichend

Der Auswahlvermerk muss die Entscheidung nachvollziehbar begründen — wer wurde aus welchen Gründen ausgewählt, warum wurde der unterlegene Bewerber nicht berücksichtigt? Lücken in der Dokumentation sind ein häufiger Anfechtungsgrund.

  • Schriftliche Dokumentation zwingend erforderlich
  • Begründung muss alle Bewerber vergleichend würdigen
  • Akteneinsicht offenbart oft Mängel
Schritte mit Eile

Was Sie sofort tun sollten

Wenn Sie die Konkurrentenmitteilung erhalten haben — oder bereits absehen, dass die Auswahl nicht zu Ihren Gunsten ausfallen wird — zählt jeder Tag. Drei Schritte sollten zeitnah erfolgen.

  1. 1

    Akteneinsicht beantragen

    Beantragen Sie schriftlich Einsicht in den Auswahlvorgang. Dazu gehören Auswahlvermerk, Bewerbungsunterlagen aller Bewerber, Beurteilungen und Dokumentation des Auswahlgesprächs. Erst die Akte zeigt, wo die Entscheidung angreifbar ist.

  2. 2

    Anwaltliche Prüfung

    Wir analysieren die Akte, das Anforderungsprofil und die Konkurrentenmitteilung. Innerhalb weniger Tage steht fest, ob und mit welchen Erfolgsaussichten ein Vorgehen sinnvoll ist.

  3. 3

    Eilantrag oder Geltendmachung

    Bei Beamten — Eilantrag nach § 123 VwGO vor dem Verwaltungsgericht, um die Ernennung des Mitbewerbers zu untersagen. Bei Tarifbeschäftigten: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Begrifflich präzise

Tarifbeschäftigte — Konkurrentenstreit, nicht Konkurrentenklage

Der Begriff „Konkurrentenklage" stammt aus dem Beamtenrecht. Bei Tarifbeschäftigten gelten ähnliche Regeln. Beide haben Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm. dem Arbeitsvertrag, die wir konsequent durchsetzen.

  • Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung besteht auch im Tarifrecht
  • Klage geht vor das Arbeitsgericht, nicht vor das Verwaltungsgericht
  • Ist die Stelle vergeben, kommt nur noch Schadensersatz in Betracht
  • Schnelles Handeln vor Stellenvergabe deshalb besonders wichtig
Fachliche Spezialisierung

Was uns auszeichnet

Wir vertreten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei Auswahlentscheidungen — sowohl Tarifbeschäftigte vor dem Arbeitsgericht als auch Beamte vor dem Verwaltungsgericht. Mit Augenmerk auf die schnelle Reaktion in zeitkritischen Konstellationen.

  • Konkurrentenklagen für Beamtinnen und Beamte vor dem Verwaltungsgericht
  • Stellenbesetzungsklagen für Tarifbeschäftigte vor dem Arbeitsgericht
  • Eilanträge nach § 123 VwGO vor Ernennung des Mitbewerbers
  • Anfechtung fehlerhafter Auswahlverfahren und Anforderungsprofile
  • Akteneinsicht und Aufdeckung formeller Mängel
  • Schadensersatz nach Stellenvergabe
Was Sie gewinnen

Warum sich anwaltliche Vertretung praktisch immer lohnt

Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst sind formal komplex und folgen strengen Regeln. Eine fundierte rechtliche Prüfung deckt Fehler auf, die für den Laien nicht erkennbar sind.

Häufige Fragen

Antworten auf typische Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Konkurrentenklage und Stellenbesetzungsklage?

Die Konkurrentenklage ist ein originär beamtenrechtliches Instrument vor dem Verwaltungsgericht. Sie zielt darauf ab, die Ernennung des Mitbewerbers zu verhindern — typischerweise im Eilverfahren nach § 123 VwGO. Bei Tarifbeschäftigten gibt es das so nicht. Hier ist die Stellenbesetzungsklage vor dem Arbeitsgericht der richtige Weg, mit dem Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm. dem Arbeitsvertrag.

Wie schnell muss ich nach einer Konkurrentenmitteilung handeln?

Die Konkurrentenmitteilung oder der Abbruch des Auswahlverfahrens löst eine kurze Frist aus — in der Regel zwei oder vier Wochen — innerhalb derer ein Eilantrag bei Gericht eingehen muss. Wird der Mitbewerber inzwischen ernannt, ist die Stelle endgültig verloren.

Wie kann ich Akteneinsicht in den Auswahlvorgang erhalten?

Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf Einsicht in den Auswahlvorgang — Auswahlvermerk, Bewerbungsunterlagen, Beurteilungen, Personalrat-Stellungnahme. Wir beantragen die Einsicht schriftlich beim Dienstherrn. Wird sie verweigert oder verzögert, kann sie auch im Eilverfahren erzwungen werden. Erst die Akte zeigt, wo die Entscheidung angreifbar ist.

Was bedeutet „maßgeschneiderte Ausschreibung"?

Eine Stellenausschreibung ist „maßgeschneidert", wenn das Anforderungsprofil so eng formuliert ist, dass nur ein bestimmter Bewerber in Frage kommt — etwa weil sehr spezifische Vorerfahrungen verlangt werden, die nur intern verfügbar sind. Solche Ausschreibungen verstoßen gegen das Prinzip der Bestenauslese und sind angreifbar — sofern die geforderten Kriterien sachlich nicht zwingend für die Stelle erforderlich sind.

Welche Rolle spielt die dienstliche Beurteilung?

Bei Beamten ist die dienstliche Beurteilung das zentrale Element der Auswahlentscheidung. Eine fehlerhafte oder veraltete Beurteilung führt regelmäßig zur Anfechtbarkeit der Auswahl. Vor einer Beförderungsentscheidung wird oft eine Anlassbeurteilung erstellt — diese ist eigenständig anfechtbar. Bei Tarifbeschäftigten übernehmen Dienstzeugnisse, Zwischenzeugnisse und interne Bewertungen eine vergleichbare Rolle.

Was passiert, wenn der Mitbewerber bereits ernannt ist?

Bei Beamten ist die Stelle dann in der Regel verloren — die Ernennung kann nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden, etwa bei evidenten Rechtsverstößen oder Manipulation. In Betracht kommt dann ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Beförderung. Bei Tarifbeschäftigten ist die Situation ähnlich — Schadensersatz nach § 280 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG ist der verbleibende Weg.

Was kostet ein Konkurrentenklage-Verfahren?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Bei Konkurrentenklagen orientiert sich dieser typischerweise an einem Bruchteil der Bezüge des Beförderungsamtes über zwölf Monate. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in vielen Fällen. Den konkreten Kostenrahmen besprechen wir vor Mandatserteilung transparent.

Lohnt sich eine Konkurrentenklage überhaupt?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dort, wo das Auswahlverfahren formelle Mängel aufweist — fehlerhafte Beurteilung, lückenhafter Auswahlvermerk, befangene Auswahlkommission. Eine erste anwaltliche Einschätzung nach Akteneinsicht zeigt schnell, ob ein Vorgehen sinnvoll ist. Auch wenn die Stelle nicht mehr erreichbar ist, kann das Verfahren für künftige Bewerbungen Klarheit über die Verfahrensregeln schaffen.

Konkurrentenmitteilung erhalten?

Lassen Sie die Auswahl fristwahrend prüfen.

Senden Sie uns die Konkurrentenmitteilung per E-Mail oder rufen Sie an — wir prüfen kurzfristig die Erfolgsaussichten und beantragen, falls geboten, sofort Akteneinsicht. Bei Beamtenkonkurrentenklagen zählt jeder Tag.

Was wir benötigen

Die Stellenausschreibung, Ihre Bewerbungsunterlagen, die Konkurrentenmitteilung sowie — falls vorhanden — Ihre dienstliche Beurteilung oder Ihr Dienstzeugnis. Eine kurze Schilderung des Auswahlverfahrens hilft bei der Einordnung.

Erste Einschätzung

Die erste rechtliche Einschätzung — Erfolgsaussichten, Verfahrensschritte, zeitkritische Fristen — erfolgt für Sie unverbindlich.