Kündigung
im öffentlichen Dienst
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst unterliegt spezifischen Regelungen, die im Wesentlichen von Tarifverträgen, wie dem TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) oder dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder), sowie dem allgemeinen Arbeitsrecht bestimmt werden.
Allgemeine Kündigungsarten
Ordentliche Kündigung:
Kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Die Fristen richten sich nach § 34 TVöD bzw. § 34 TV-L und sind abhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Außerordentliche Kündigung:
Kann fristlos erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Besonderheiten im öffentlichen Dienst
Kündigungsschutz:
Beschäftigte im öffentlichen Dienst genießen oft einen erhöhten Kündigungsschutz. Neben dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gelten auch Regelungen aus den Tarifverträgen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst genießen oft einen erhöhten Kündigungsschutz. Neben dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gelten auch Regelungen aus den Tarifverträgen.
Probezeit:
Während der Probezeit (meist 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 2 TVöD/TV-L).
Kündigungsfristen:
Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst sind gestaffelt nach der Dauer der Beschäftigung (§ 34 TVöD). Beispiele:
Innerhalb der ersten 6 Monate: 2 Wochen.
Nach der Probezeit bis zu 1 Jahr Beschäftigungsdauer: 4 Wochen zum Monatsende.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit: Je nach Dauer bis zu 6 Monate zum Monatsende.
Unkündbarkeit im öffentlichen Dienst
Voraussetzungen für die Unkündbarkeit:
Unkündbarkeit gilt im öffentlichen Dienst in der Regel für Arbeitnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Lange Betriebszugehörigkeit:
Arbeitnehmer, die eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, genießen besonderen Kündigungsschutz.
Mindestalter:
Zusätzlich zur langen Betriebszugehörigkeit müssen die Betroffenen ein bestimmtes Alter erreicht haben, z. B. 40 Jahre (TVöD/TV-L § 34).
Tarifvertragliche Regelungen:
Die Unkündbarkeit ergibt sich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere für Beschäftigte, die unter den TVöD oder TV-L fallen. Bei Beamten regeln die jeweiligen Beamtengesetze einen ähnlichen Schutz.
Folgen der Unkündbarkeit:
Ordentliche Kündigung: Beschäftigte, die unkündbar sind, können grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ohne einen besonderen Grund und unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden kann.
Außerordentliche Kündigung: Trotz Unkündbarkeit ist eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) weiterhin möglich. Dafür muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (z. B. schwere Pflichtverletzungen, Straftaten, grobes Fehlverhalten).
Sonderfall: Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund außerordentlich kündigt (§ 626 BGB), aber dennoch eine Kündigungsfrist einräumt, um den sozialen Schutz des Arbeitnehmers zu wahren.
Im Gegensatz zur klassischen fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern nach Ablauf einer Frist.
Im öffentlichen Dienst ist diese Kündigungsform vor allem relevant, wenn der Arbeitnehmer aufgrund tariflicher Regelungen oder seines besonderen Kündigungsschutzes (z. B. Unkündbarkeit nach § 34 TVöD) ordentlich nicht gekündigt werden kann.
Die Kündigung muss gerichtsfest begründet sein, da Arbeitnehmer häufig Kündigungsschutzklage einreichen. Arbeitgeber tragen die Beweislast für den wichtigen Grund und die Zumutbarkeitsabwägung.