Gericht bestätigt Provisionsanspruch des Personalvermittlers trotz Kündigung während der Probezeit

Urteil des Landgerichts München I: Keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Honorars eines Personalvermittlers bei angeblich ungeeignetem Kandidaten.

Die auf Personalvermittlungsrecht spezialisierte Kanzlei BÜRGLER hat erneut ein erfolgreiches Urteil für einen ihrer Mandanten erstritten.

Ein Personalvermittler hatte einen Arbeitnehmer an einen seiner Klienten vermittelt. Innerhalb der Probezeit kündigte der Mitarbeiter jedoch selbst das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars vom Personalvermittler.

Nach dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 2024 (Az. 30 O 9867/23) besteht jedoch kein Anspruch auf eine solche Rückzahlung.

Das Gericht entschied, dass der Personalvermittlungsvertrag als Maklervertrag zu qualifizieren ist. Durch die Benennung des Bewerbers sei eine Maklerleistung erbracht worden, die zur Begründung eines Provisionsanspruchs geeignet sei. Nach § 652 Abs. 1 BGB entstehe der Provisionsanspruch durch den Abschluss des Maklervertrages, ohne dass es darauf ankomme, ob der Vertrag durchgeführt wurde und wie lange er Bestand hatte. Der Personalvermittler trägt das Risiko für den Vertragsabschluss, jedoch nicht für die Durchführung oder Erfüllung des Vertrages. Das Risiko, dass der Vertrag durch Kündigung beendet wird, trägt der Auftraggeber.

Der Provisionsanspruch entfällt auch nicht aus anderen Gründen: Es bestehen keine Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB, die auf Freistellung von der Provisionsforderung gerichtet wären. Die Benennung des Bewerbers stellt keine schuldhafte Vertragsverletzung dar, selbst wenn der Bewerber für die Tätigkeit ungeeignet gewesen sein sollte. Da der Kläger den Bewerber nach einem Vorstellungsgespräch eingestellt hat, liegt nahe, dass der Bewerber den Anforderungen der Tätigkeit zu genügen schien. Es ist nicht ersichtlich, wie das Personalvermittlungsunternehmen das Fehlen der Eignung hätte erkennen können. Der Personalvermittler haftet nicht für die Eigenschaften und Fähigkeiten der Kandidaten; der Auftraggeber muss sich selbst ein Bild vom Kandidaten machen.

Das von der Kanzlei BÜRGLER vertretene Personalvermittlungsunternehmen war daher berechtigt, das Vermittlungshonorar zu vereinnahmen; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.

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