Eingruppierung von IT-Beschäftigten im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf höhere Entgeltgruppe?
Die tarifliche Bewertung von IT-Tätigkeiten im Bundesdienst folgt eigenen Regeln. Wer im IT-Bereich arbeitet, wird nicht automatisch nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Verwaltungsdienstes beurteilt. Vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob Teil III Abschnitt 24 der Entgeltordnung Bund einschlägig ist. Genau an dieser Stelle beginnt in der Praxis häufig die eigentliche Auseinandersetzung.
Die IT-Merkmale sind bewusst abstrakt gehalten. Sie knüpfen nicht an bestimmte Produkte, Systemnamen oder einzelne Technologien an, sondern an allgemeine, zukunftsoffene Tätigkeitsmerkmale. Deshalb genügt es nicht, auf die Überschrift der Stelle oder den organisatorischen Zuschnitt zu schauen. Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeit tariflich übertragen ist und welches Gepräge diese Tätigkeit tatsächlich hat.
Wann der IT-Teil überhaupt anwendbar ist
Der IT-Teil erfasst Beschäftigte, die sich mit Systemen der Informationstechnik befassen. Dazu gehören insbesondere Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Kommunikationskomponenten sowie Produkte und Services, die mit solchen Systemen erstellt werden. Erfasst wird der gesamte Lebenszyklus eines IT-Systems – von Planung und Entwurf über Implementierung und Test bis hin zu Betrieb, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Informationssicherheit, in der Produktionssteuerung und im IT-Servicemanagement können darunterfallen.
Nicht jede Tätigkeit mit IT-Bezug fällt allerdings unter diese Spezialregelung. Wer IT-Systeme lediglich nutzt oder nur organisatorische Rahmenbedingungen für IT schafft, ohne selbst IT-spezifische Fachaufgaben wahrzunehmen, wird von Teil III Abschnitt 24 gerade nicht erfasst.
Spezialität geht vor Allgemeinheit
Für die tarifliche Prüfung gilt ein klares Ordnungsprinzip: Das speziellere Tätigkeitsmerkmal verdrängt das allgemeinere. Ist also ein spezielles Merkmal des IT-Teils einschlägig, kann nicht auf die allgemeinen Merkmale des Verwaltungsdienstes ausgewichen werden. Maßgeblich ist dann die speziellere Norm, nicht die vermeintlich günstigere.
Wichtig ist aber: Dieses Spezialitätsprinzip bezieht sich nicht pauschal auf den gesamten Arbeitsplatz, sondern auf den jeweiligen Arbeitsvorgang. Deshalb ist die Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung für jeden Arbeitsvorgang gesondert festzustellen.
Der zentrale Prüfstein: die Arbeitsvorgänge
In Eingruppierungsverfahren entscheidet sehr häufig nicht die abstrakte Stellenbeschreibung, sondern die korrekte Bildung der Arbeitsvorgänge. Tariflich kommt es nicht auf lose Einzelaufgaben an, sondern auf zusammengehörige Arbeitseinheiten, die bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Zu einem solchen Arbeitsvorgang gehören auch die Zusammenhangstätigkeiten, die für das Erreichen dieses Ergebnisses notwendig sind.
Dabei gilt zweierlei: Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht künstlich zusammengezogen werden. Umgekehrt soll die Tätigkeit auch nicht in kleinste Teilstücke zerlegt werden. Erst wenn das Arbeitsergebnis sauber bestimmt und der Arbeitsvorgang korrekt gebildet ist, kann die tarifliche Bewertung beginnen.
Nicht die Stellenbezeichnung entscheidet
Für die Eingruppierung zählt nicht die äußere Etikettierung der Stelle. Weder die Bezeichnung im Organigramm noch die Zuordnung zu einer Fachabteilung oder zentralen IT-Einheit entscheidet für sich genommen über die tarifliche Einordnung. Maßgeblich ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit.
Das kann in der Praxis zu überraschenden Ergebnissen führen. Eine Programmieraufgabe kann auch dann dem IT-Teil unterfallen, wenn die Stelle organisatorisch in einem Fachreferat angesiedelt ist. Umgekehrt kann eine Tätigkeit mit enger Nähe zu einem Fachverfahren tariflich dem Verwaltungsbereich zuzuordnen sein, wenn der Schwerpunkt nicht in einer IT-Kerntätigkeit liegt.
Das Gepräge der Tätigkeit ist entscheidend
Ob eine Tätigkeit dem IT-Teil oder einem anderen Abschnitt der Entgeltordnung zuzuordnen ist, hängt davon ab, was der Tätigkeit das Gepräge gibt. Es kommt also auf den Schwerpunkt des übertragenen Aufgabenbereichs an. Liegt dieser Schwerpunkt überwiegend im IT-Bereich, spricht dies für Teil III Abschnitt 24. Liegt er dagegen im fachlichen oder verwaltungsspezifischen Bereich, kann eine andere tarifliche Zuordnung geboten sein.
Gerade an Schnittstellenfunktionen zeigt sich die praktische Bedeutung dieser Abgrenzung. Das Dokument beschreibt etwa typische Konstellationen von IT-Koordinatoren, Key Usern oder fachlichen Anwendungsbetreuern. Dort stehen häufig die fachbezogenen Kenntnisse im Vordergrund, nicht die IT-spezifischen. In solchen Fällen spricht viel dafür, dass keine Eingruppierung nach dem IT-Teil erfolgt.
Die Ausbildung allein reicht nicht
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wer einen Informatikabschluss oder eine IT-Berufsausbildung hat, müsse automatisch unter den IT-Teil fallen oder höher eingruppiert sein. Tarifrechtlich ist das nicht zutreffend. Entscheidend ist nicht die bloße formale Qualifikation der Person, sondern ob die übertragene Tätigkeit gerade diese Qualifikation erfordert.
Eine „entsprechende Tätigkeit“ liegt nur dann vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Fachrichtung der Ausbildung bezieht und die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse für die Aufgabenwahrnehmung tatsächlich notwendig sind. Es genügt nicht, dass solches Wissen lediglich hilfreich, nützlich oder wünschenswert wäre.
Ebenso wenig führt das Vorhandensein eines höheren Abschlusses automatisch zu einer höheren Eingruppierung, wenn die konkret übertragene Tätigkeit dieses Qualifikationsniveau gar nicht verlangt. Die Prüfungsrichtung lautet also nicht: „Welchen Abschluss hat der Beschäftigte?“, sondern: „Welche Ausbildung setzt die übertragene Tätigkeit tariflich voraus?“
„Sonstige Beschäftigte“ bleiben ein wichtiger Prüfpunkt
Teil III Abschnitt 24 eröffnet die Eingruppierung nicht nur für Personen mit einschlägiger formaler Ausbildung, sondern auch für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Das gilt sowohl im Bereich der einschlägigen Berufsausbildung als auch im Hochschulbereich.
In der Praxis bedeutet das: Auch ohne formalen Informatikabschluss kann eine Zuordnung zum IT-Teil in Betracht kommen. Allerdings ersetzt die Kategorie der sonstigen Beschäftigten nicht jede fehlende Qualifikation beliebig. Erforderlich bleibt, dass gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen und tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
Welche Entgeltgruppen der IT-Teil vorsieht
Der IT-Teil des Bundes umfasst die Entgeltgruppen 6 bis 13. Ausgangspunkt ist die Entgeltgruppe 6 mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. Darauf bauen die weiteren Gruppen auf: Tätigkeit ohne Anleitung, Gestaltungsspielraum über Standardfälle hinaus, zusätzliche Fachkenntnisse, umfassende Fachkenntnisse sowie im Hochschulbereich die Entgeltgruppen 10 bis 13 mit weitergehenden Anforderungen wie besonderen Leistungen, besonderer Schwierigkeit und Bedeutung oder erhöhter Verantwortung.
Die Protokollerklärungen konkretisieren dabei einzelne Heraushebungsmerkmale. „Besondere Leistungen“ setzen besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraus oder beinhalten fachliche Weisungsbefugnis. „Umfassende Fachkenntnisse“ verlangen gegenüber EG 9a eine Steigerung in Tiefe und Breite.
Kein Irrtum bei der EG 9c
Für die Praxis besonders wichtig ist der Hinweis, dass die Einführung der EG 9c im Bund den Teil III Abschnitt 24 gerade nicht verändert hat. Wer also IT-Tätigkeiten nach dem IT-Teil bewertet, sollte die EG-9c-Diskussion nicht unbesehen aus anderen Bereichen der Entgeltordnung übernehmen.
Was daraus für die Praxis folgt
Wer die Eingruppierung einer IT-Stelle im Bundesdienst belastbar prüfen will, sollte in einer festen Reihenfolge vorgehen: Zuerst ist festzustellen, ob überhaupt eine IT-Tätigkeit im Sinne des IT-Teils vorliegt. Danach sind die Arbeitsvorgänge sauber zu bilden. Erst im Anschluss kann geprüft werden, welches Tätigkeitsmerkmal erfüllt ist und ob die dafür erforderliche Qualifikation oder eine gleichwertige Erfahrungslage vorliegt.
Gerade in Grenzfällen zwischen Fachbereich und IT liegt das Konfliktpotenzial regelmäßig nicht in der Überschrift der Stelle, sondern in der zutreffenden Beschreibung des Arbeitsergebnisses, dem tatsächlichen Gepräge der Tätigkeit und der Frage, welche Kenntnisse für die Aufgabenwahrnehmung wirklich erforderlich sind.
Fazit
Die Eingruppierung von IT-Beschäftigten im Bundesdienst ist keine Frage des Jobtitels und auch nicht allein des Ausbildungsabschlusses. Maßgeblich sind vielmehr der spezielle Anwendungsbereich des IT-Teils, die saubere Bildung der Arbeitsvorgänge, das Gepräge der Tätigkeit und das tarifliche Erfordernis einer entsprechenden Qualifikation. Wer diese Punkte nicht sauber trennt, läuft Gefahr, die tarifliche Bewertung auf eine falsche Grundlage zu stellen.
Simon Bürgler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bei Fragen der richtigen Entgeltgruppe können nur spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht weiterhelfen. BÜRGLER - Kanzlei für Arbeitsrecht ist auf den gesamten öffentlichen Dienst spezialisiert und vertritt Arbeitnehmer bundesweit bei Fragen der korrekten Eingruppierung.
Häufige Fragen & Antworten
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Dann, wenn sich die Beschäftigten mit Systemen der Informationstechnik befassen. Dazu gehören etwa Hard- und Softwaresysteme, Anwendungen, Datenbanken, Kommunikationskomponenten und Tätigkeiten über den gesamten Lebenszyklus solcher Systeme hinweg. Nicht erfasst sind bloße Anwender oder Beschäftigte, die nur organisatorische Rahmenbedingungen schaffen.
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Nein. Tariflich kommt es nicht auf den Abschluss allein an, sondern darauf, ob die konkret übertragene Tätigkeit gerade diese Qualifikation erfordert. Nützliches oder nur wünschenswertes Wissen genügt nicht.
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Weil die Eingruppierung nicht auf bloßen Einzeltätigkeiten beruht. Maßgeblich sind abgrenzbare Arbeitseinheiten mit einem bestimmten Arbeitsergebnis. Erst nach richtiger Bildung dieser Arbeitsvorgänge kann tariflich bewertet werden.
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Das ist möglich, aber keineswegs selbstverständlich. Entscheidend ist, ob innerhalb des Arbeitsvorgangs IT-spezifische Fachkenntnisse prägend sind oder ob die fachbezogenen Kenntnisse überwiegen. Häufig steht bei solchen Rollen die Fachaufgabe im Vordergrund.
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Nein. Für Teil III Abschnitt 24 der Entgeltordnung Bund ergeben sich daraus nach der herangezogenen Unterlage keine Änderungen.