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Beratung für Personalräte in Bund, Ländern und Kommunen

Personalvertretungsrecht — Begleitung in allen Fragen.

Personalrat zu sein bedeutet Verantwortung — gegenüber Beschäftigten, gegenüber der Dienststelle, gegenüber den eigenen rechtlichen Möglichkeiten. Wir begleiten Personalräte dabei, ihre Rechte zu kennen, sicher anzuwenden und im Konfliktfall durchzusetzen. Von der ersten Mitbestimmungsfrage bis zum Einigungsstellenverfahren.

Wichtig zu wissen — die Kosten der erforderlichen anwaltlichen Beratung trägt die Dienststelle (§ 44 BPersVG bzw. entsprechende Vorschriften der LPVGs).

Erste Einschätzung in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.

Worin wir Sie unterstützen

Drei zentrale Themenfelder der Personalratsarbeit

Die Personalratsarbeit umfasst weit mehr als Mitbestimmungsverfahren. Drei Themenfelder bilden den juristischen Kern unserer Beratung — und kommen in der Praxis am häufigsten vor.

A

Mitbestimmung in personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen

Bei Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen, Kündigungen — bei Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgrundsätzen, Dienstplänen — bei Auswahlrichtlinien und sozialen Einrichtungen. Die Mitbestimmungskataloge der Personalvertretungsgesetze sind umfangreich und regeln die wichtigsten Eingriffe in die Beschäftigtensphäre.

Praxis — die Frage „Ist diese Maßnahme mitbestimmungspflichtig?" ist der häufigste Anlass anwaltlicher Beratung im Personalrat.

B

Konflikte und Einigungsstellenverfahren

Wenn die Dienststelle die Mitbestimmung umgeht, wenn Sie der vorgelegten Maßnahme nicht zustimmen können, wenn die Sachverhalte streitig werden — ist das Einigungsstellenverfahren der zentrale Klärungsweg. Wir bereiten die Verhandlungsposition vor, vertreten in der Einigungsstelle und führen, wenn nötig, das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren.

Praxis — eine sauber vorbereitete Verhandlungsposition entscheidet über Erfolg oder Misserfolg in der Einigungsstelle.

C

Dienstvereinbarungen und Regelungsabreden

Dienstvereinbarungen sind das wichtigste Instrument zur dauerhaften, kollektiven Regelung von Themen wie Arbeitszeit, Telearbeit, Urlaub, Datenschutz oder Personalentwicklung. Wir entwickeln Vereinbarungstexte, prüfen Vorlagen der Dienststelle und sichern die Einhaltung in der laufenden Praxis.

Praxis — gut formulierte Dienstvereinbarungen reduzieren wiederkehrende Einzelkonflikte erheblich.

Wichtig für Ihre Entscheidung

Die Dienststelle trägt die Kosten der anwaltlichen Beratung

Anwaltliche Beratung kostet den Personalrat in der Regel nichts — die Dienststelle ist gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Kosten der Personalratsarbeit zu tragen. Das ist der entscheidende Hebel, der externe juristische Begleitung für Personalräte praktikabel macht.

1

Rechtsgrundlage

§ 44 Abs. 1 BPersVG (für den Bund) und die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze. Die Dienststelle trägt die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten.

2

Wann ist Beratung „erforderlich"?

Bei komplexen Rechtsfragen, in Konfliktsituationen mit der Dienststelle, bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vor Einigungsstellenverfahren — immer dann, wenn ein nicht juristisch geschultes Personalratsmitglied die Frage nicht selbst beantworten kann. Die Schwelle wird in der Praxis großzügig ausgelegt.

3

Vorab-Klärung der Erstattung

Wir empfehlen — vor Mandatserteilung wird die Erstattungsfrage mit der Dienststelle geklärt. In schriftlicher Form, mit Begründung, warum die Beratung erforderlich ist. Lehnt die Dienststelle ab, kann die Frage der Notwendigkeit selbst zum Gegenstand einer rechtlichen Klärung werden.

4

Was wir für Sie tun

Wir formulieren das Erstattungsersuchen, begründen die Notwendigkeit, beraten Sie zur weiteren Vorgehensweise bei Ablehnung. Im Erfolgsfall rechnen wir direkt mit der Dienststelle ab — der Personalrat selbst hat keinerlei Aufwand mit der Kostenerstattung.

Konkrete Praxis

Vier typische Beratungsanlässe

Personalräte sprechen uns regelmäßig in vier Konstellationen an — jede mit eigenen rechtlichen Fragen und Vorgehensweisen.

1

Mitbestimmung wurde umgangen

Die Dienststelle hat eine Maßnahme durchgeführt, ohne den Personalrat zu beteiligen — etwa eine Einstellung, Versetzung oder Umstrukturierung. Sie wollen klären, ob ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht vorliegt und wie dieser geltend gemacht werden kann.

  • Prüfung der Mitbestimmungspflicht der konkreten Maßnahme
  • Geltendmachung der Mitbestimmungsverletzung gegenüber der Dienststelle
  • Bei Bedarf verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren
2

Vorbereitung einer Einigungsstelle

Eine Einigung mit der Dienststelle über eine personelle, soziale oder organisatorische Maßnahme ist nicht möglich. Sie wollen die Verhandlungsposition für das anstehende Einigungsstellenverfahren juristisch fundiert vorbereiten.

  • Schriftliche Stellungnahme mit klarer rechtlicher Position
  • Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
  • Auf Wunsch — Vertretung in der Einigungsstelle
3

Entwurf einer Dienstvereinbarung

Sie wollen eine Dienstvereinbarung initiieren oder einen von der Dienststelle vorgelegten Entwurf prüfen. Es geht darum, die Beschäftigteninteressen sauber zu formulieren und juristisch belastbare Regelungen zu treffen.

  • Eigene Entwurfsformulierung oder Prüfung vorgelegter Entwürfe
  • Verhandlungsbegleitung bis zur Unterzeichnung
  • Spätere Anpassungen und Auslegungsfragen
4

Schulungs- oder Freistellungsfragen

Es gibt Konflikte um Schulungsteilnahmen einzelner Personalratsmitglieder, um die Freistellung für Personalratstätigkeit oder um die Erstattung von Reisekosten. Sie wollen die Rechtslage klären und Ansprüche durchsetzen.

  • Prüfung der Erforderlichkeit von Schulungsteilnahmen
  • Klärung der Freistellungsansprüche nach BPersVG/LPVG
  • Durchsetzung gegenüber der Dienststelle
Was wir konkret tun

Unsere Beratungsleistungen im Überblick

Wir begleiten Personalräte sowohl in der laufenden Personalratsarbeit als auch in zugespitzten Konfliktsituationen — von der einzelnen Rechtsfrage bis zur vollständigen Verfahrensvertretung.

Mitbestimmungsfragen klären

Schnelle Einschätzung zur Mitbestimmungspflicht konkreter Maßnahmen, Beratung zu Stellungnahmen und Verweigerungsgründen, Begleitung bei der Stellungnahme an die Dienststelle.

Vertretung in Einigungsstellenverfahren

Ausarbeitung der schriftlichen Stellungnahme, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, Vertretung des Personalrats in der Einigungsstelle, Bewertung des Einigungsstellenspruchs.

Dienstvereinbarungen entwickeln und prüfen

Entwurf eigener Vereinbarungstexte, Prüfung von Vorlagen der Dienststelle, Verhandlungsbegleitung, spätere Auslegungs- und Anpassungsfragen.

Schulung des Personalrats

Inhouse-Schulungen zu Mitbestimmungsverfahren, Einigungsstelle, Dienstvereinbarungen oder spezifischen Themen — abrechenbar nach den Schulungserstattungsregeln des BPersVG/LPVG.

Verwaltungsgerichtliche Verfahren

Einleitung und Vertretung in Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten — bei groben Mitbestimmungsverletzungen, Auslegungsstreit über Dienstvereinbarungen, Klärung der Personalratsstruktur.

Sie sind Dienststelle?

Diese Seite richtet sich an Personalräte

Wenn Sie als Behörde oder Dienststelle Beratung in personalvertretungsrechtlichen Fragen suchen — etwa zur Vorbereitung der Personalrat-Beteiligung bei einer geplanten Maßnahme, zur Verteidigung in einem Einigungsstellenverfahren oder zur Gestaltung einer Dienstvereinbarung —, beraten wir Sie selbstverständlich auch. Sprechen Sie uns für eine individuelle Einschätzung an.

Unser Vorgehen

So begleiten wir Ihre Personalratsarbeit

Strukturiert, transparent und mit klarer Klärung der Kostenfrage. Vier Schritte vom ersten Kontakt bis zur abgeschlossenen Beratung.

  1. 1

    Erstgespräch und Sachverhaltsaufnahme

    Unverbindliches Erstgespräch — Sie schildern uns die Situation, wir bewerten Beratungsumfang und Erfolgsaussichten. Bereits hier wird die Frage der Erforderlichkeit und damit der Kostenerstattung geklärt.

  2. 2

    Erstattungsklärung mit der Dienststelle

    Wir formulieren das Erstattungsersuchen an die Dienststelle, begründen die Notwendigkeit der Beratung und sichern die Kostenübernahme schriftlich. Erst danach beginnt die eigentliche Beratungsarbeit.

  3. 3

    Beratung und Vertretung

    Je nach Anliegen — schriftliche Stellungnahme, Verhandlungsbegleitung, Vertretung in der Einigungsstelle, verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren.

  4. 4

    Direkte Abrechnung mit der Dienststelle

    Wir rechnen unsere Tätigkeit direkt mit der Dienststelle ab — Sie als Personalrat haben keinerlei Aufwand mit der Kostenabwicklung.

Fachliche Spezialisierung

Was uns auszeichnet

Personalvertretungsrecht ist ein Schwerpunkt unserer Praxis. Wir vertreten beide Seiten — Personalräte und Dienststellen — was uns einen besonderen Blick für die typischen Konfliktlinien und Lösungswege verschafft.

  • Beratung in allen Mitbestimmungsfragen nach BPersVG und LPVG
  • Vertretung in Einigungsstellenverfahren
  • Entwurf und Verhandlung von Dienstvereinbarungen
  • Verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren
  • Inhouse-Schulungen für Personalräte
  • Klärung der Erstattungsfähigkeit von Beratungs- und Schulungskosten
Was Sie gewinnen

Warum sich anwaltliche Begleitung für Personalräte lohnt

Personalratsarbeit ist anspruchsvoll — und Personalratsmitglieder sind oft Beschäftigte, die sich neben dem Hauptamt einarbeiten. Anwaltliche Begleitung schafft Sicherheit dort, wo die rechtlichen Anforderungen die eigene Einarbeitungszeit übersteigen.

Häufige Fragen

Antworten auf typische Fragen

Trägt die Dienststelle wirklich die Kosten der anwaltlichen Beratung?

Ja — § 44 Abs. 1 BPersVG (für den Bund) und die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze verpflichten die Dienststelle, die durch die Personalratstätigkeit entstehenden notwendigen Kosten zu tragen. Dazu zählen ausdrücklich auch die Kosten anwaltlicher Beratung, soweit diese erforderlich ist. Die Schwelle der Erforderlichkeit wird in der Rechtsprechung großzügig ausgelegt — komplexe Rechtsfragen, Konflikte mit der Dienststelle, Einigungsstellenverfahren, gerichtliche Verfahren genügen praktisch immer.

Was bedeutet „Erforderlichkeit" der Beratung konkret?

Erforderlich ist eine Beratung dann, wenn ein durchschnittliches Personalratsmitglied die Rechtsfrage nicht aus eigener Kenntnis beantworten kann. Maßstab ist nicht der besonders geschulte Vorsitzende, sondern das durchschnittliche Mitglied. Bei komplexen Sachverhalten, Konflikten mit der Dienststelle, vor Einigungsstellenverfahren oder bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Erforderlichkeit fast immer gegeben.

Was passiert, wenn die Dienststelle die Kostenübernahme verweigert?

Eine Verweigerung der Dienststelle ist selbst überprüfbar — über das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren. In der Praxis lassen sich die meisten Streitigkeiten aber bereits außergerichtlich klären, weil die Rechtslage zur Kostenerstattung gut etabliert ist. Wir formulieren das Erstattungsersuchen so, dass die Erforderlichkeit klar nachvollziehbar ist — und reduzieren damit das Risiko einer Auseinandersetzung über die Kostenfrage.

Müssen wir vor Mandatserteilung einen Personalrats-Beschluss fassen?

In der Regel ja — die Beauftragung eines Anwalts ist eine Personalrats-Angelegenheit und erfordert grundsätzlich einen Beschluss des Personalrats. Bei besonders eilbedürftigen Fällen kann der Vorsitzende auch ohne vorherige Beschlussfassung handeln — die Genehmigung des Beschlusses muss dann aber zeitnah eingeholt werden. Wir beraten Sie zur richtigen Vorgehensweise im konkreten Fall.

Welche Rolle spielt die Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist der zentrale Klärungsweg, wenn Personalrat und Dienststelle in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit keine Einigung erzielen. Sie ist paritätisch besetzt — Mitglieder beider Seiten, ein neutraler Vorsitzender. Ihre Sprüche sind in den meisten Mitbestimmungsfällen verbindlich. Eine sauber vorbereitete Verhandlungsposition ist hier entscheidend.

Was ist eine Dienstvereinbarung?

Eine Dienstvereinbarung ist die schriftliche Vereinbarung zwischen Dienststelle und Personalrat über kollektive, dauerhafte Regelungen — etwa zu Arbeitszeit, Telearbeit, Urlaub, Datenschutz oder Personalentwicklung. Sie bindet beide Seiten und kann nur einvernehmlich geändert werden. Eine gute Dienstvereinbarung ist eines der wirksamsten Instrumente der Personalratsarbeit, weil sie Einzelkonflikte präventiv löst.

Können wir auch Schulungen abrechnen lassen?

Ja — die Kosten erforderlicher Schulungen für Personalratsmitglieder werden ebenfalls von der Dienststelle getragen (§ 46 Abs. 6 BPersVG bzw. entsprechende Vorschriften der LPVGs). Erforderlich sind Schulungen, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Personalratsaufgaben notwendig sind — Grundlagenseminare, themenspezifische Vertiefungen, Spezialschulungen bei aktuellen Rechtsentwicklungen. Wir bieten Inhouse-Schulungen an, die individuell auf Ihren Personalrat zugeschnitten sind.

Wie schnell können wir mit Beratung starten?

Eine erste Einschätzung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Werktagen. Bei eilbedürftigen Verfahren — drohende Maßnahme der Dienststelle, kurzfristig anberaumte Einigungsstelle — auch sofort. Die Klärung der Kostenerstattung mit der Dienststelle erfolgt parallel zur ersten Sachprüfung, sodass keine Verzögerung der eigentlichen Beratungsarbeit entsteht.

Beratungsanfrage

Lassen Sie Ihre Personalratsarbeit fachkundig begleiten.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail oder Telefon — wir prüfen kurzfristig, in welchem Umfang eine Beratung sinnvoll ist und ob die Kostenerstattung nach § 44 BPersVG bzw. LPVG voraussichtlich greift. Die erste Einschätzung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei.

Was wir benötigen

Eine kurze Schilderung des Anliegens — geplante oder umgesetzte Maßnahme, bisherige Korrespondenz mit der Dienststelle, etwaige Stellungnahmen oder Einigungsstellen-Termine. Bei Dienstvereinbarungs-Anliegen — bestehende Vereinbarungen oder Entwürfe der Dienststelle.

Erste Einschätzung

Die erste Einschätzung — Beratungsumfang, Zeitrahmen, Kostenerstattung — erfolgt für Sie unverbindlich und kostenfrei.