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TVöD · TV-L · Personalrat · Unkündbarkeit

Kündigung im öffentlichen Dienst.

Im öffentlichen Dienst gelten andere Regeln. Statt Betriebsrat der Personalrat. Statt freier Vertragsgestaltung der Tarifvertrag. Und ab 15 Jahren Beschäftigung greift die Unkündbarkeit nach § 34 TVöD/TV-L. Wir kennen die Besonderheiten und vertreten Sie kompetent.

Frist beachten — auch im öffentlichen Dienst gilt die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG. Danach gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).

Erste Einschätzung in der Regel innerhalb von 24–48 Stunden.

Was im öffentlichen Dienst anders ist

Drei zentrale Unterschiede zur Privatwirtschaft

Viele kündigungsschutzrechtliche Grundlagen — KSchG, BetrVG-analoge Schutzfunktionen, Sonderkündigungsschutz — gelten gleichermaßen. Drei Punkte machen den öffentlichen Dienst aber rechtlich zu einer eigenen Welt.

A

Personalrat statt Betriebsrat

Vor jeder Kündigung muss der Personalrat angehört werden — geregelt in den Personalvertretungsgesetzen von Bund (BPersVG) und Ländern. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam, ähnlich wie bei § 102 BetrVG in der Privatwirtschaft. Die Verfahren unterscheiden sich aber im Detail erheblich.

Häufige Unwirksamkeitsgründe — verspätete Information, unvollständige Begründung, fehlende Antwort des Dienstherrn auf Bedenken.

B

Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L

Beschäftigte ab 40 Jahren mit mindestens 15 Jahren Beschäftigung im selben Tarifgebiet (West) sind ordentlich nicht mehr kündbar. Im Tarifgebiet Ost gilt eine vergleichbare Regelung mit längeren Voraussetzungen. Diese Regelung gibt es in der Privatwirtschaft nicht.

Folge — bei Unkündbarkeit ist nur noch eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist möglich, und das nur in seltenen Ausnahmefällen.

C

Tarifvertraglicher Schutz und Eingruppierungsbezug

Kündigungen im öffentlichen Dienst hängen häufig mit Eingruppierungs- und Tätigkeitsfragen zusammen. Außerdem gelten die tariflichen Ausschlussfristen nach § 37 TVöD/TV-L — Ansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Das gilt auch für Lohnnachzahlungen nach Wiedereinstellung.

Strategisch wichtig — eine Kündigungsschutzklage sichert auch Vergütungsansprüche, die sonst durch Ausschlussfristen verfallen würden.

Vier typische Konstellationen

Typische Kündigungsanlässe im öffentlichen Dienst

Vier Konstellationen kommen in unserer Praxis besonders häufig vor — jede mit eigenen Verteidigungsansätzen.

1

Wegfall der Stelle (Verwaltungsreform)

Reorganisation, Outsourcing oder Privatisierung führen zum Wegfall Ihrer Stelle. Der Dienstherr begründet die Kündigung mit dringenden dienstlichen Gründen.

  • Sozialauswahl muss korrekt durchgeführt sein
  • Versetzungs- und Umsetzungsmöglichkeiten zuerst prüfen
  • Bei Unkündbarkeit nur außerordentlich mit Auslauffrist möglich
2

Verhaltensbedingte Kündigung

Vorwurf einer schweren Pflichtverletzung — meist nach vorheriger Abmahnung. Im öffentlichen Dienst gelten erhöhte Treuepflichten, die das Spektrum der Kündigungsgründe erweitern können.

  • Vorherige einschlägige Abmahnung in der Regel erforderlich
  • Treuepflicht (§ 41 TVöD) erweitert die Pflichtenliste
  • Personalrat-Anhörung muss konkret und vollständig sein
3

Krankheitsbedingte Kündigung

Bei längerer oder häufiger Erkrankung droht die personenbedingte Kündigung. Voraussetzung sind negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und Interessenabwägung — die im öffentlichen Dienst zugunsten der Beschäftigten oft günstiger ausfällt.

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX) muss durchgeführt sein
  • Stufenweise Wiedereingliederung als Alternative
  • Bei Schwerbehinderung zusätzliche Schutzvorschriften
4

Bewährungszeit oder Probezeit nicht bestanden

In den ersten Monaten der Beschäftigung — meist sechs Monate Probezeit nach § 2 TVöD — kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Wir prüfen, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob Sonderkündigungsschutz besteht.

  • Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen
  • Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit prüfen
  • Personalrat-Anhörung trotzdem erforderlich
Bei Unkündbarkeit

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Wer nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L unkündbar ist, kann grundsätzlich nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Dem Dienstherrn bleibt aber die außerordentliche Kündigung — die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann mit einer sozialen Auslauffrist zu erfolgen hat, wenn der Beschäftigte sonst ordentlich nicht mehr kündbar wäre. Die Hürden sind hoch, die Anforderungen an die Begründung streng.

Die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist ein hochkomplexes Instrument — Erfolgsaussichten einer Klage sind meist gut, sofern die Frist gewahrt wird.
Zwei Wege

Bestand sichern oder Abfindung verhandeln?

Wie in der Privatwirtschaft gibt es zwei Hauptstrategien gegen die Kündigung — mit OED-spezifischen Besonderheiten.

A

Strategie A — Bestand sichern

Sie wollen Ihre Stelle behalten. Im öffentlichen Dienst oft realistisch — die Tarifvertragsbindung, Versetzungspflichten und der besondere Schutz nach § 34 machen die Hürden für den Dienstherrn hoch. Bei Unkündbarkeit ist die Bestandssicherung in vielen Fällen das aussichtsreiche Ziel.

B

Strategie B — Abfindung verhandeln

Sie wollen das Beschäftigungsverhältnis beenden, aber zu fairen Bedingungen. Auch im öffentlichen Dienst werden Abfindungen ausgehandelt — meist im Vergleich nach erhobener Kündigungsschutzklage. Die Höhe orientiert sich an der Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, kann aber je nach Verhandlungsposition deutlich höher liegen.

Hinweis zur Abgrenzung

Sie sind Beamtin oder Beamter?

Diese Seite richtet sich an Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes (TVöD und TV-L). Beamtinnen und Beamte unterliegen einem grundlegend anderen Rechtsregime — sie sind unkündbar im engen Sinne, können aber durch ein Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden. Die zuständigen Gerichte sind die Verwaltungsgerichte, nicht die Arbeitsgerichte.

  • Disziplinarverfahren bei Dienstvergehen — Zuständigkeit Verwaltungsgericht
  • Entlassung nur bei schwersten Pflichtverletzungen oder Treuwidrigkeit
  • Versorgungsrechtliche Folgen separat zu prüfen
  • Anwaltliche Vertretung im Beamtenrecht in unserer Kanzlei auf Anfrage

Bei beamtenrechtlichen Fragen sprechen Sie uns gerne direkt an.

Unser Vorgehen

So gehen wir mit Ihrer Kündigung um

Strukturiert, schnell, mit Augenmerk auf die OED-spezifischen Besonderheiten — insbesondere Personalrat-Anhörung und Unkündbarkeit.

  1. 1

    Sofortige Fristprüfung

    Wir prüfen umgehend die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG sowie tarifliche Ausschlussfristen. In der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach Mandatserteilung.

  2. 2

    Wirksamkeitsprüfung

    Wir prüfen die Kündigung auf alle formellen und materiellen Voraussetzungen — insbesondere die Personalrat-Anhörung, die Begründung und die Beachtung der Unkündbarkeit nach § 34 TVöD/TV-L.

  3. 3

    Strategieentscheidung

    Bestand sichern oder Abfindung verhandeln? Wir besprechen die realistischen Erfolgsaussichten beider Wege und die Besonderheiten Ihrer Situation im öffentlichen Dienst.

  4. 4

    Klage und Verhandlung

    Wir erheben fristwahrend Kündigungsschutzklage und verhandeln entweder den Vergleich mit Abfindung oder bringen den Bestandsschutz vor Gericht durch.

Fachliche Spezialisierung

Was uns auszeichnet

Wir vertreten regelmäßig Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei Kündigungsschutzklagen — mit besonderer Erfahrung in Personalrat-Verfahren und in der Verteidigung gegen außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist.

  • Kündigungsschutzklagen gegen ordentliche und außerordentliche Kündigungen
  • Verteidigung bei außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist
  • Prüfung der Personalrat-Anhörung nach BPersVG und Landes-PersVGs
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Personalratsmitgliedschaft)
  • Verhandlung von Abfindungen und Aufhebungsverträgen im öffentlichen Dienst
  • Beratung in Kombination mit Eingruppierungs- und Vergütungsfragen
Was Sie gewinnen

Warum sich anwaltliche Vertretung im öffentlichen Dienst besonders lohnt

Die Verfahrensregeln im öffentlichen Dienst sind formal komplex und bieten viele Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Eine professionelle Prüfung deckt diese auf — und sichert Ihre Position.

Häufige Fragen

Antworten auf typische Fragen zur Kündigung im öffentlichen Dienst

Gilt die 3-Wochen-Frist auch im öffentlichen Dienst?

Ja. § 4 KSchG gilt unverändert auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst. Wer eine Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhebt, verliert grundsätzlich seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis (§ 7 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung — Bekanntgabe per Email oder mündlich genügt nicht.

Wann bin ich nach § 34 TVöD unkündbar?

Im Tarifgebiet West sind Beschäftigte ab einem Alter von 40 Jahren mit mindestens 15 Jahren ununterbrochener Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ordentlich unkündbar. Im Tarifgebiet Ost gelten vergleichbare, etwas modifizierte Voraussetzungen. Die Unkündbarkeit schließt die ordentliche Kündigung aus — eine außerordentliche Kündigung bleibt unter strengen Voraussetzungen möglich.

Was ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist?

Wenn ein unkündbarer Beschäftigter aus einem wichtigen Grund gekündigt werden soll, spricht der Dienstherr eine außerordentliche Kündigung aus — gewährt aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine soziale Auslauffrist, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind in diesen Fällen häufig hoch, weil die Hürden an einen wichtigen Grund streng sind.

Welche Rolle spielt der Personalrat bei einer Kündigung?

Der Personalrat muss vor jeder Kündigung angehört werden — geregelt in den Personalvertretungsgesetzen von Bund (BPersVG) und den Ländern. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam. Der Dienstherr muss den Personalrat vollständig und rechtzeitig informieren und Bedenken angemessen prüfen. Häufig sind hier formelle Fehler zu finden, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Wie hoch sind Abfindungen im öffentlichen Dienst?

Auch im öffentlichen Dienst orientieren sich Abfindungen an der allgemeinen Faustformel — 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächlich erreichbare Höhe hängt aber stark von der Verhandlungsposition ab. Bei Unkündbaren oder bei offensichtlich unwirksamen Kündigungen sind regelmäßig deutlich höhere Beträge erreichbar.

Gibt es Sonderkündigungsschutz im öffentlichen Dienst?

Ja — die allgemeinen Schutzvorschriften gelten unverändert. Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), Elternzeit (§ 18 BEEG) und Schwerbehinderung (§ 168 SGB IX) führen zu erweitertem Kündigungsschutz. Im öffentlichen Dienst kommen Personalratsmitglieder hinzu (besonderer Schutz nach Personalvertretungsgesetz). In all diesen Fällen ist die Kündigung nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung wirksam.

Was passiert mit meiner Eingruppierung bei Wiedereinstellung nach erfolgreicher Klage?

Bei Erfolg der Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsverhältnis als nie unterbrochen behandelt. Sie behalten Ihre Eingruppierung und Stufenzuordnung, der Dienstherr muss das ausgefallene Gehalt rückwirkend nachzahlen — allerdings nur, soweit die tariflichen Ausschlussfristen nach § 37 TVöD gewahrt sind. Eine zeitnahe Geltendmachung der Vergütungsansprüche im Rahmen der Klage ist deshalb wichtig.

Was kostet die anwaltliche Vertretung?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (in der Regel drei Bruttomonatsgehälter bei der Kündigungsschutzklage) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in vielen Fällen vollständig. Wir besprechen den Kostenrahmen vor Mandatserteilung transparent.

Kündigung erhalten?

Lassen Sie die Kündigung fristwahrend prüfen.

Senden Sie uns die Kündigung per E-Mail oder rufen Sie an — wir prüfen kurzfristig die Wirksamkeit und sichern die 3-Wochen-Frist. Je früher Sie uns einbinden, desto besser Ihre Verhandlungsposition.

Was wir benötigen

Die Kündigung selbst, Ihren Arbeitsvertrag, die Eingruppierungsentscheidung und — falls vorhanden — die Anhörung des Personalrats. Eine kurze Schilderung der Vorgeschichte hilft bei der Einordnung.

Erste Einschätzung

Die erste rechtliche Einschätzung — Wirksamkeit, Erfolgsaussichten, Strategie — erfolgt für Sie unverbindlich.