Mit Endurteil vom 24. April 2026 (Az. 47 O 6311/25) hat das Landgericht München I einer von der Kanzlei Bürgler vertretenen Personalvermittlungsgesellschaft den geltend gemachten Provisionsanspruch gegen eine Steuerberatungsgesellschaft in voller Höhe zugesprochen. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.
Die Klägerin – ein auf qualifizierte Personalvermittlung spezialisiertes Unternehmen – hatte der Beklagten im November 2024 eine Kandidatin für die Position einer Lohnbuchhalterin vorgestellt. Gemeinsam mit dem Kandidatenprofil übermittelte sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Erfolgshonorar in Höhe von 35 % des Jahreszielgehalts vorsahen. Die Beklagte zeigte Interesse, vereinbarte einen Termin für ein Vorstellungsgespräch und schloss im Dezember 2024 einen Arbeitsvertrag mit der vermittelten Kandidatin.
Nachdem das Arbeitsverhältnis nach wenigen Wochen wieder endete, verweigerte die Beklagte die Zahlung der Provisionsrechnung in Höhe von 21.491,40 € und berief sich auf eine angebliche Schlechtleistung der Vermittlerin, ein vermeintliches Zurückbehaltungsrecht aus einem Rahmenvertrag sowie auf eine Herabsetzung des Maklerlohns wegen unbilliger Härte gemäß § 655 BGB.
Das Landgericht München I ist sämtlichen Einwänden der Beklagten entgegengetreten und hat den Provisionsanspruch aus § 652 Abs. 1 BGB in voller Höhe bejaht. Die Entscheidung enthält in mehreren Punkten praxisrelevante Klarstellungen zum Recht der Personalvermittlung:
Ein wirksamer Maklervertrag kommt bereits dadurch zustande, dass der Auftraggeber – in Kenntnis der mit dem Kandidatenprofil übersandten AGB – einen vom Vermittler vorgeschlagenen Termin für ein Vorstellungsgespräch bestätigt. Einer ausdrücklichen Vertragsunterzeichnung bedarf es nicht.
Eine etwaige Schlechtleistung des Vermittlers – etwa bei der Vorauswahl des Kandidaten – lässt den Provisionsanspruch unberührt. Sie könnte allenfalls einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen, dessen Voraussetzungen die Beklagte jedoch darzulegen und zu beweisen hätte.
Für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist allein der wirksame Abschluss des Hauptvertrags – hier des Arbeitsvertrags – maßgeblich. Eine spätere Kündigung des vermittelten Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchen Gründen, berührt den verdienten Maklerlohn nicht.
4. Kein Zurückbehaltungsrecht aus nicht angenommenem Rahmenvertrag
Wird ein Rahmenvertrag mit ausdrücklicher Bitte um „Rücksendung“ übermittelt und vom Auftraggeber weder unterzeichnet noch erwähnt, kann er nach Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht als angenommen gelten. Der bloße Wunsch nach Durchführung des Vorstellungsgesprächs bezieht sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nur auf den ursprünglichen Einzelvermittlungsauftrag, nicht auf den weitergehenden Rahmenvertrag. Ein hieraus abgeleitetes Zurückbehaltungsrecht – etwa auf Nachbesetzung – scheidet damit aus.
Ein Vermittlungshonorar in Höhe von 35 % des ersten Jahreszielgehalts ist nach Auffassung des Gerichts nicht unangemessen hoch im Sinne des § 655 S. 1 BGB. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Angemessenheit ist der dem Auftraggeber aus dem Vermittlungserfolg zufließende Vorteil. Da Arbeitsverhältnisse im Durchschnitt mehrere Jahre andauern, steht dem Auftraggeber typischerweise ein Vielfaches der gezahlten Provision an wirtschaftlichem Nutzen gegenüber. Das Risiko eines vorzeitigen Scheiterns trägt grundsätzlich nicht der Vermittler.
Die Entscheidung stärkt die Position seriös arbeitender Personalvermittler erheblich. Sie macht deutlich, dass Auftraggeber sich nach erfolgreichem Vertragsschluss nicht durch pauschale Vorwürfe gegen den vermittelten Kandidaten oder durch nachträgliche Berufung auf nicht zustande gekommene Rahmenvereinbarungen ihrer Zahlungspflicht entziehen können. Wer einen Vermittlungstermin in Kenntnis der AGB wahrnimmt und anschließend einen Arbeitsvertrag schließt, schuldet die vereinbarte Provision – und zwar unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis Bestand hat.
Zugleich verdeutlicht das Urteil, wie wichtig eine saubere vertragliche Dokumentation auf Seiten der Vermittler ist: Die parallele Übermittlung von AGB einerseits und eines unterzeichneten Rahmenvertrags andererseits hat hier maßgeblich dazu beigetragen, die rechtliche Trennung zwischen Einzelvermittlung und Rahmenvereinbarung klar nachzuzeichnen.
„Das Urteil bringt eine klare Linie für die Personalvermittlungsbranche. Es zeigt: Wer das Risiko des Scheiterns einer Vermittlung allein auf den Vermittler abwälzen will, wird damit vor Gericht nicht durchdringen. Entscheidend sind der wirksame Vertragsschluss und eine transparente vertragliche Grundlage – beides war hier zweifelsfrei gegeben.“
— Simon Bürgler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Bürgler
Anonymisiertes Urteil zum Abruf: urteil_lg_muenchen_i_47_o_6311-25_anonymisiert.pdf
17.05.2026 · Simon Bürgler · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine sachliche Ersteinschätzung ist die Grundlage jeder guten Beratung.