Zur Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist ein offizielles Dokument, das vom Arzt des Patienten ausgestellt wird, um zu bestätigen, dass ein Patient arbeitsunfähig ist. Es enthält detaillierte Angaben zur Krankheit, zu den von dem Arzt verschriebenen Medikamenten und zu den voraussichtlichen Genesungszeiträumen. Aufgrund ihrer gelben Farbe wird die AU-Bescheinigung auch “gelber Schein” genannt.

Zum 01.01.2023 wird nun die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Wir klären die wichtigsten Fragen zu Antworten zur zukünftigen Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber.

Wie war die bisherige Rechtslage?

Bislang war der Arbeitnehmer schon von Gesetzeswegen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG) dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Häufig ist diese Pflicht auch in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen geregelt. An dieser sogenannten Anzeigepflicht änder sich zukünftig nichts.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG sah jedoch bislang vor, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt werden musste, wenn die krankheitsbedingte Abwesenheit länger als drei Tage andauert. Diese sogenannte Nachweispflicht ändert sich nun durch eine Änderung des Gesetzes und den neu eingeführten § 5 Absatz 1a EFZG.

Wie ist die neue Rechtslage?

Die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab dem 01.01.2023 - jedenfalls für gesetzlich Krankenversicherte - abgeschafft. Das übliche Verfahren wir daher ab dem kommenden Jahr wie folgt ablaufen:

  1. Wird die Arbeitnehmer krankgeschrieben, erhält er von seiner Arztpraxis nur für seine eigenen Unterlagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

  2. Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber (so wie bisher), dass er wegen Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen wird.

  3. Die Arztpraxis des Mitarbeiters übermittelt die Daten nun an dessen Krankenkasse.

  4. Der Arbeitgeber kann die Daten anschließend bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen. Dies kann beispielsweise durch seine Lohnsoftware erfolgen und damit auch durch Dritte wie etwa einen Steuerberater oder einen Lohnbuchhalter. In Zuge dessen wird der Arbeitgeber auch informiert, wann die 6-wöchige Entgeltfortzahlung endet , ob berücksichtigungsfähige Vorerkrankungen bestehen und wann der Krankengeldanspruch beginnt.

Wie verhält es sich mit Arbeitnehmern, die privat krankenversichert sind?

Die vorgenannten Änderungen beziehen sich nur auf gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte. Bei privat krankenversicherten Mitarbeitern ändert sich nichts: diese müssen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch weiterhin in Papierform gegenüber dem Arbeitgeber vorlegen bzw. an diesen senden.

Sie haben noch weitere Fragen?

Sie haben noch Fragen zur Arbeitsunfähigkeit in Arbeitsverhältnissen und den hierbei geltenden Lohnansprüchen des Arbeitnehmers? Gerne beraten wir Sie hierzu eingehend.

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