Fehlt der Bachelor, die einschlägige Berufsausbildung oder eine andere tariflich geforderte Qualifikation, gilt im TVöD oder TV-L häufig die sogenannte Minus-1-Regel. Aber nicht jeder fehlende Abschluss führt automatisch zu einer niedrigeren Entgeltgruppe. Entscheidend ist das konkrete Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung.
Eine Stelle ist mit EG 10 oder EG 11 bewertet, aber der geforderte Hochschulabschluss fehlt. Bedeutet das automatisch: eine Entgeltgruppe weniger? Nein. Die sogenannte Minus-1-Regel im TVöD und TV-L wird in der Praxis häufig zu pauschal angewandt. Entscheidend ist nicht allein, welchen Abschluss der Arbeitgeber verlangt, sondern ob gerade das einschlägige Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung voraussetzt.
Der Begriff „Minus-1-Regel“ steht weder im TVöD noch im TV-L. Er hat sich in der Praxis als Kurzbezeichnung für tarifliche Regelungen eingebürgert, nach denen Beschäftigte bei fehlender Vor- oder Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind.
Die Grundidee ist einfach:
Ein Tätigkeitsmerkmal sieht beispielsweise eine bestimmte Ausbildung und eine bestimmte Tätigkeit vor. Der Beschäftigte übt zwar die tariflich beschriebene Tätigkeit aus, besitzt aber die geforderte Ausbildung nicht. Kann er auch nicht als „sonstiger Beschäftigter“ eingruppiert werden, ordnet die Entgeltordnung in bestimmten Fällen die Eingruppierung in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe an.
Im Detail unterscheiden sich TVöD-VKA, TVöD-Bund und TV-L.
Wichtig: Aus „Abschluss fehlt“ folgt nicht automatisch „minus eine Entgeltgruppe“.
Vor Anwendung der Regel muss zunächst geklärt werden, welches Tätigkeitsmerkmal überhaupt einschlägig ist.
Für Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber findet sich die Regel in Nr. 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur Entgeltordnung (VKA).
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt und besitzt der Beschäftigte diese nicht, erfolgt bei Erfüllung der übrigen Anforderungen grundsätzlich die Eingruppierung in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe.
Das gilt insbesondere,
Die Regel gilt außerdem entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die auf einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbauen und bei zusätzlichen qualifizierten Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
Eine wichtige Ausnahme enthält die Entgeltordnung selbst: Gibt es für Beschäftigte ohne die verlangte Ausbildung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal – beispielsweise „in der Tätigkeit von …“ –, wird nicht einfach eine Entgeltgruppe abgezogen. Dann ist dieses besondere Tätigkeitsmerkmal maßgeblich.
Eine nahezu parallele Regelung enthält der TV-L in Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung.
Auch dort gilt für Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II grundsätzlich:
Fehlt eine tariflich verlangte Vorbildung oder Ausbildung und liegen die Voraussetzungen eines möglicherweise erfassten „sonstigen Beschäftigten“ nicht vor, erfolgt bei Erfüllung der sonstigen Tätigkeitsmerkmale die Eingruppierung in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe.
Auch der TV-L macht eine Ausnahme, wenn die Entgeltordnung für Beschäftigte ohne den verlangten Abschluss ein besonderes Tätigkeitsmerkmal wie „in der Tätigkeit von …“ vorsieht.
Die Minus-1-Regel des TV-L gilt allerdings nicht pauschal für die gesamte Entgeltordnung. Vor jeder Anwendung muss deshalb festgestellt werden, welcher Teil der Entgeltordnung und welches konkrete Tätigkeitsmerkmal einschlägig sind.
Für Beschäftigte des Bundes ist die Systematik an anderer Stelle geregelt. Die Tätigkeitsmerkmale befinden sich nicht in derselben Entgeltordnung wie bei der VKA, sondern im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).
§ 12 TV EntgO Bund regelt ausdrücklich die Eingruppierung bei Nichterfüllung einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung.
Auch hier gilt daher nicht schlicht die Formel:
Kein Abschluss = eine Entgeltgruppe weniger.
Vielmehr müssen zunächst das konkrete Tätigkeitsmerkmal und sämtliche weiteren tariflichen Voraussetzungen bestimmt werden.
In der Praxis findet sich immer wieder folgende Argumentation:
„Die Stelle ist nach EG 11 bewertet. Für die Stelle wird ein Bachelorabschluss vorausgesetzt. Der Beschäftigte hat keinen Bachelor. Deshalb erhält er nur EG 10.“
Das kann tarifrechtlich falsch sein.
Denn die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung und der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann durch ein selbst formuliertes Anforderungsprofil keine zusätzliche tarifliche Ausbildungsvoraussetzung schaffen.
Es muss deshalb zwischen zwei Fragen unterschieden werden:
1. Was verlangt der Arbeitgeber für die Besetzung der Stelle?
und
2. Was verlangt das einschlägige Tätigkeitsmerkmal für die Eingruppierung?
Das ist nicht dasselbe.
Ein Arbeitgeber kann aus personalwirtschaftlichen Gründen für eine Stelle einen Bachelorabschluss verlangen. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Entgeltordnung diesen Bachelorabschluss ebenfalls zur Voraussetzung der betreffenden Entgeltgruppe macht.
Für die Minus-1-Regel kommt es auf Frage 2 an.
Die Unterscheidung ist gerade im allgemeinen Verwaltungsdienst von erheblicher Bedeutung.
Die EG 9b TVöD-VKA kennt zwei unterschiedliche Zugangswege.
Zum einen werden Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie „sonstige Beschäftigte“ mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen erfasst.
Daneben gibt es aber einen rein tätigkeitsbezogenen Zugang:
EG 9b Fallgruppe 2 erfasst Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
Ein Hochschulabschluss wird in diesem Tätigkeitsmerkmal gerade nicht verlangt.
Auf dieser Systematik bauen die höheren Entgeltgruppen auf:
Das bedeutet:
Auch ohne Bachelorabschluss kann im allgemeinen Verwaltungsdienst des TVöD-VKA eine Eingruppierung in EG 9c, EG 10, EG 11 oder EG 12 möglich sein.
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit die tariflichen Anforderungen erfüllt.
Die pauschale Rechnung
EG 11 minus fehlender Bachelor = EG 10
ist deshalb gerade im allgemeinen Verwaltungsdienst häufig der falsche Prüfungsansatz.
Auch im allgemeinen Verwaltungsdienst des TV-L ist ein Hochschulabschluss nicht für jeden Weg in die höheren Entgeltgruppen erforderlich.
Die EG 9b TV-L enthält unterschiedliche Fallgruppen.
Nach EG 9b Fallgruppe 2 werden Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
Daneben gibt es mit EG 9b Fallgruppe 3 ein Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
Die EG 9b Fallgruppe 1 erfasst wiederum Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Auf dieser EG 9b Fallgruppe 1 bauen anschließend die höheren Tätigkeitsmerkmale auf:
Damit kann die Bewertungskette auch über EG 9b Fallgruppe 2 beginnen – also über ein Tätigkeitsmerkmal, das keinen Hochschulabschluss verlangt.
Auch im TV-L gilt deshalb:
Ein fehlender Bachelorabschluss schließt eine Eingruppierung in EG 10, EG 11 oder EG 12 des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht automatisch aus.
Bei einer Eingruppierungsprüfung sollten die Fragen in der richtigen Reihenfolge gestellt werden.
Zunächst ist festzustellen, welcher Teil der Entgeltordnung die auszuübende Tätigkeit erfasst.
Das ist nicht immer der allgemeine Verwaltungsdienst. Für zahlreiche Beschäftigtengruppen bestehen spezielle Tätigkeitsmerkmale – beispielsweise für
Spezielle Tätigkeitsmerkmale können den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vorgehen.
Erst danach stellt sich die Frage nach der Minus-1-Regel.
Verlangt das einschlägige Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich etwa
liegt eine tarifliche Anforderung in der Person vor.
Fehlt dagegen lediglich eine Qualifikation aus dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers, während das einschlägige Tätigkeitsmerkmal keinen solchen Abschluss verlangt, greift die Minus-1-Regel allein deshalb nicht.
Gerade im allgemeinen Verwaltungsdienst kann ein zweiter Tätigkeitsstrang existieren, der nicht an einen formalen Bildungsabschluss anknüpft.
Das zeigt die EG 9b besonders deutlich.
Wer ausschließlich auf den Hochschulabschluss schaut, kann deshalb bereits das falsche Tätigkeitsmerkmal als Ausgangspunkt wählen.
Viele Tätigkeitsmerkmale erfassen neben formal qualifizierten Beschäftigten auch
„sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“.
Dann kann die reguläre Entgeltgruppe trotz fehlenden formalen Abschlusses erreicht werden.
Die Anforderungen sind allerdings hoch.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt Fähigkeiten und Erfahrungen, die in ihrer Breite und Tiefe mit denen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten vergleichbar sind. Es reicht daher grundsätzlich nicht aus, lediglich über viele Jahre dieselbe konkrete Tätigkeit erfolgreich ausgeübt zu haben.
Andererseits können die erforderlichen Fähigkeiten gerade durch praktische Berufserfahrung erworben worden sein.
Ob die Voraussetzungen eines „sonstigen Beschäftigten“ vorliegen, ist deshalb eine eigenständige tarifrechtliche Prüfung.
Existiert ein besonderes Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte „in der Tätigkeit von“ einer bestimmten Berufsgruppe, kann dieses die allgemeine Minus-1-Regel verdrängen.
Das ist besonders wichtig, weil das Ergebnis dann nicht zwingend genau eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe des formal qualifizierten Beschäftigten liegt.
Die Bezeichnung „Minus-1-Regel“ darf deshalb nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Entgeltordnung auch andere Auffangsysteme kennt.
Ein Beschäftigter einer Kommune bearbeitet komplexe Verwaltungsverfahren. Seine Tätigkeit erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Sie ist besonders verantwortungsvoll und hebt sich darüber hinaus durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus.
Der Beschäftigte besitzt keinen Bachelorabschluss.
Der Arbeitgeber argumentiert:
„EG 11 verlangt Hochschulniveau. Ohne Bachelor deshalb nur EG 10.“
So lässt sich die Eingruppierung nicht bestimmen.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Tätigkeit bereits die Voraussetzungen der EG 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA erfüllt. Dieses Tätigkeitsmerkmal verlangt keinen Hochschulabschluss.
Erfüllt die Tätigkeit anschließend die Heraushebungsmerkmale der EG 9c und EG 11, kann eine Eingruppierung in EG 11 auch ohne Bachelorabschluss in Betracht kommen.
Die Minus-1-Regel ist dann nicht der richtige Ausgangspunkt.
Anders liegt der Fall, wenn das einschlägige Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich eine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen kommunalen Beschäftigten zu entscheiden, der einen Meister vertrat, selbst aber keine Meisterprüfung abgelegt hatte.
Die Meistertätigkeit war nach EG 9a TVöD-VKA bewertet. Wegen der fehlenden Meisterprüfung war für den vertretenden Beschäftigten bei der hypothetischen Eingruppierung jedoch lediglich die nächst niedrigere EG 8 maßgeblich.
Dies wirkte sich zugleich auf die Höhe der Zulage für die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit aus.
BAG, Urteil vom 16.03.2023 – 6 AZR 142/21
Der Fall zeigt anschaulich, wann die Minus-1-Regel tatsächlich greift: Das einschlägige Tätigkeitsmerkmal verlangte eine persönliche Qualifikation, die der Beschäftigte nicht besaß.
Eine weitere wichtige Konstellation hat das Bundesarbeitsgericht für den Sozial- und Erziehungsdienst entschieden.
Dort übte eine Beschäftigte Tätigkeiten aus, für deren reguläre Eingruppierung eine bestimmte berufliche Qualifikation beziehungsweise staatliche Anerkennung erforderlich war. Die Entgeltordnung enthielt jedoch zugleich ein besonderes Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte „in der Tätigkeit von“ entsprechend qualifizierten Beschäftigten.
In einer solchen Konstellation wird nicht einfach die nächst niedrigere Entgeltgruppe angewandt. Maßgeblich ist vielmehr das speziell dafür geschaffene Tätigkeitsmerkmal.
BAG, Urteil vom 05.05.2021 – 4 AZR 666/19
Der Abstand zur Entgeltgruppe eines formal qualifizierten Beschäftigten kann deshalb im Einzelfall auch größer als eine Entgeltgruppe sein.
Die Eingruppierung nach TVöD und TV-L folgt grundsätzlich der Tarifautomatik.
Der Arbeitgeber entscheidet nicht frei darüber, welche Entgeltgruppe er einem Beschäftigten „gewährt“. Maßgeblich ist, welche Tätigkeitsmerkmale aufgrund der dauerhaft übertragenen Tätigkeit erfüllt sind und welche persönlichen Voraussetzungen das jeweilige Tätigkeitsmerkmal gegebenenfalls zusätzlich verlangt.
Das gilt auch für die Minus-1-Regel.
Liegen ihre Voraussetzungen vor, ergibt sich die niedrigere Eingruppierung aus der tariflichen Systematik.
Liegen sie dagegen nicht vor, kann der Arbeitgeber nicht allein wegen eines fehlenden Studiums oder Berufsabschlusses eine Entgeltgruppe abziehen.
Bevor wegen eines fehlenden Abschlusses eine Entgeltgruppe abgezogen wird, sollten deshalb mindestens diese fünf Fragen beantwortet werden:
Erst danach lässt sich beantworten, ob tatsächlich die nächst niedrigere Entgeltgruppe anzuwenden ist.
Nein. Entscheidend ist nicht allein, ob Sie einen Bachelorabschluss besitzen, sondern ob das einschlägige Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung diesen Abschluss verlangt.
Gerade im allgemeinen Verwaltungsdienst bestehen sowohl im TVöD-VKA als auch im TV-L Tätigkeitsmerkmale, über die auch ohne Hochschulabschluss höhere Entgeltgruppen erreicht werden können.
Ja. Das ist insbesondere im allgemeinen Verwaltungsdienst möglich.
Im TVöD-VKA kann die Eingruppierung über den tätigkeitsbezogenen Strang der EG 9b mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen erfolgen.
Auch der TV-L kennt einen entsprechenden Tätigkeitsstrang.
Ob EG 10 oder EG 11 tatsächlich erreicht wird, hängt anschließend von den erforderlichen Heraushebungsmerkmalen ab.
Mehr zum Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Leistungen im TVöD.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Erfasst das Tätigkeitsmerkmal auch „sonstige Beschäftigte“, können Beschäftigte ohne den formalen Abschluss gleichwohl die reguläre Entgeltgruppe erreichen, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Die Gleichwertigkeit muss allerdings konkret festgestellt werden. Langjährige Berufserfahrung allein genügt nicht automatisch.
Ja. Die tariflichen Regelungen erstrecken sich grundsätzlich auch auf Tätigkeitsmerkmale, bei denen qualifizierte Anforderungen zu einer höheren Eingruppierung führen.
Welche Auswirkungen dies im konkreten Fall hat, hängt jedoch von der Struktur des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals ab.
Die eigentliche Minus-1-Regel führt zur nächst niedrigeren Entgeltgruppe.
Enthält die Entgeltordnung jedoch ein spezielles Auffangmerkmal wie „in der Tätigkeit von …“, ist dieses vorrangig. Dann kann der Abstand zur Entgeltgruppe eines formal qualifizierten Beschäftigten auch größer sein.
Nein. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Stellenbewertung oder die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe begründet nicht die tarifliche Eingruppierung.
Entscheidend sind die übertragenen Tätigkeiten und die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung.
Mehr zur Eingruppierung nach TVöD und TV-L.
Zunächst sollte geprüft werden, auf welches Tätigkeitsmerkmal der Arbeitgeber die Eingruppierung stützt und weshalb er eine bestimmte Ausbildung für tariflich erforderlich hält.
Anschließend ist insbesondere zu untersuchen,
Ergibt sich daraus eine höhere Eingruppierung, sollten mögliche Entgeltdifferenzen wegen der tariflichen Ausschlussfrist zeitnah schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 37 TVöD und § 37 TV-L beträgt die Ausschlussfrist grundsätzlich sechs Monate.
Die Minus-1-Regel ist ein wichtiger Bestandteil des Eingruppierungsrechts im öffentlichen Dienst. Sie ist aber keine pauschale Regel für alle Beschäftigten, denen ein bestimmter Abschluss fehlt.
Die entscheidende Frage lautet nicht:
„Welchen Abschluss hat der Beschäftigte?“
Sondern zunächst:
„Welches Tätigkeitsmerkmal ist für die konkret übertragene Tätigkeit einschlägig – und verlangt gerade dieses Tätigkeitsmerkmal einen bestimmten Abschluss?“
Erst danach lässt sich prüfen, ob die Minus-1-Regel eingreift.
Gerade bei Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes kann ein fehlender Bachelorabschluss einer Eingruppierung in EG 9c, EG 10, EG 11 oder EG 12 nicht entgegenstehen.
Eine tarifgerechte Bewertung verlangt deshalb immer die Prüfung der gesamten Eingruppierungssystematik – und nicht lediglich den Abzug einer Entgeltgruppe.
Ihr Arbeitgeber wendet wegen eines fehlenden Studiums, einer fehlenden Berufsausbildung oder einer anderen formalen Qualifikation die Minus-1-Regel an?
BÜRGLER prüft Eingruppierungen nach TVöD und TV-L bundesweit. Wir analysieren die übertragenen Tätigkeiten, Arbeitsvorgänge, Tätigkeitsmerkmale und persönlichen Voraussetzungen und prüfen, welche Entgeltgruppe tariflich tatsächlich zutreffend ist.
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20.08.2026 · Simon Bürgler · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine sachliche Ersteinschätzung ist die Grundlage jeder guten Beratung.